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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VIII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 2 FRV - Erhebung der Halterdaten für die Fahrzeugregister

(1) Die in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Halterdaten sind vom Antragsteller

1. der Zulassungsbehörde

bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, eines roten Kennzeichens, eines Kurzzeitkennzeichens oder eines besonderen Kennzeichens nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr ,

2. dem Versicherer

bei der Ausgabe eines Versicherungskennzeichens

mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und von besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr entfällt die Angabe zum Geschlecht des Halters.