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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VIII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

§ 6 HMG LSA - Personal der Medizinischen Fakultäten

(1) Die Professoren oder Professorinnen und Juniorprofessoren oder Juniorprofessorinnen werden als wissenschaftliches Personal im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bei der Hochschule beschäftigt.

(2) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal im Sinne von Absatz 1 ist nach Maßgabe der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, Aufgaben in der Krankenversorgung, damit im Zusammenhang stehende Aufgaben sowie Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen und der Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe des Universitätsklinikums Halle oder des Universitätsklinikums Magdeburg zu erfüllen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben hat der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin Weisungsbefugnis.

(3) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal und das diesem zugeordnete Personal sowie das sonstige Personal der Medizinischen Fakultäten wird bei der Hochschule beschäftigt und in den Stellenplänen der Medizinischen Fakultäten geführt.

(4) Soweit zu den Aufgaben des Personals der Medizinischen Fakultäten nach Absatz 3 eine Tätigkeit in der Krankenversorgung oder auf dem Gebiet der Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe gehört, ist es verpflichtet, seine Dienste beim Universitätsklinikum zu erbringen. Die gegenseitigen Aufwendungen zwischen der Medizinischen Fakultät und dem Universitätsklinikum sind auszugleichen. Einzelheiten werden in einem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Medizinischen Fakultät und dem Universitätsklinikum geregelt.