Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VIII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
§ 5 KGHB-LSA - Aufgaben der Kammern
(1) Aufgaben der Kammern sind
- die beruflichen Belange der Kammerangehörigen unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit wahrzunehmen,
- die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen und der Personen im Sinne des § 4 Abs. 1 zu überwachen,
- den öffentlichen Gesundheitsdienst und den öffentlichen Veterinärdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere deren Behörden auf Verlangen Daten der Berufsangehörigen nach § 3 Abs. 2 im erforderlichen Umfang zu übermitteln,
- einen ärztlichen, tierärztlichen und zahnärztlichen Notfalldienst in den sprechstundenfreien Zeiten mit einer den Erfordernissen zur Abwehr von Gesundheitsgefahren angemessenen Dauer sicherzustellen,
- die berufliche Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung der Kammerangehörigen unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zu fördern, bei der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen oder im Veterinärwesen mitzuwirken und für die Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen der Qualitätssicherung Sorge zu tragen. Die Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen Dritter, die Mitglieder der Kammern betreffen, ist mit der zuständigen Kammer zu vereinbaren,
- Fürsorgeeinrichtungen und Versorgungseinrichtungen für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen,
- auf Verlangen der zuständigen Behörden Stellungnahmen abzugeben sowie Fachgutachten zu erstatten und Sachverständige zur Erstattung von Fachgutachten zu benennen,
- bei Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten ergeben, zu schlichten,
- Kammerangehörigen Heilberufsausweise und Bescheinigungen, auch elektronischer Art, sowie unter den Voraussetzungen des Signaturgesetzes Zertifikate auszustellen.
(2) In Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 2 errichtet die Ärztekammer eine Ethikkommission durch Satzung. In der Satzung sind insbesondere zu regeln:
- die Aufgaben der Ethikkommission und die Voraussetzungen ihrer Tätigkeit, insbesondere bei der Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, sowie gegebenenfalls die Berücksichtigung von Stellungnahmen universitärer Ethikkommissionen,
- ihre Zusammensetzung, die Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder sowie deren Sachkunde,
- das Verfahren, einschließlich seiner Kosten,
- die Geschäftsführung,
- die Aufgaben des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden,
- die Haftung und die Entschädigung der Mitglieder,
- die Veröffentlichung der Entscheidungen.
(3) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 6 können die Kammern nach Maßgabe einer besonderen Satzung Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammerangehörigen im Alter und bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Sie können die Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder des Versorgungswerkes zu werden. Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über:
- versicherungspflichtige Mitglieder,
- Beginn und Ende der Pflichtmitgliedschaft,
- Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft,
- Mitgliedschaft, insbesondere nach Beendigung der Kammerzugehörigkeit,
- und Art der Versorgungsleistungen,
- der Beiträge,
- der Mitglieder, die erforderlichen Angaben über ihre für die Bemessung der Beiträge maßgebenden Einkommensverhältnisse mitzuteilen,
- Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Verwaltungsorgane der Versorgungseinrichtung.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 8 errichten Ärztekammer und Zahnärztekammer Schlichtungsstellen für ärztliche oder zahnärztliche Behandlungsfehler durch Satzung. Die Tierärztekammer kann eine Schlichtungsstelle für tierärztliche Behandlungsfehler durch Satzung errichten. In der Satzung sind insbesondere zu regeln:
- Aufgaben der Schlichtungsstelle und die Voraussetzungen ihrer Tätigkeit, einschließlich der Bestellung von Gutachtern und Gutachterinnen,
- Zusammensetzung, die Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder sowie deren Sachkunde,
- Antragsberechtigung,
- Verfahren, einschließlich der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 und von Krankenunterlagen, sowie der Kosten des Verfahrens,
- Geschäftsführung,
- Aufgaben des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden,
- Entschädigung der Mitglieder,
- Veröffentlichung der Entscheidungen.
(5) Die Kammern können mit anderen Kammern der Heilberufe mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der anderen Kammern gemeinsame Einrichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 schaffen oder sich Einrichtungen von Kammern der Heilberufe mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anschließen. Das Nähere regeln die Kammern durch Satzung.
(6) Zur Wahrung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern desselben Heilberufes in anderen Bundesländern Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Die Apothekerkammer ist außerdem berechtigt, sich Organisationen anzuschließen, die Aufgaben nach dem Sozialversicherungsrecht übernehmen.
(7) Die Apothekerkammer ist zuständige Behörde für Aufgaben im Sinne der §§ 23 und 24 der Apothekenbetriebsordnung . Sie nimmt diese Aufgaben als Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises wahr. Die ihr entstehenden Kosten deckt sie durch Erhebung von Gebühren und Auslagen für ihre Amtshandlungen.






