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Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VIII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.

Artikel 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - Datenschutz, Umweltdaten

(1) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen

Daten. In dieses Recht darf nur durch oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen

werden. Dabei sind insbesondere Inhalt, Zweck und Ausmaß der Erhebung, Verarbeitung

und Nutzung der personenbezogenen Daten zu bestimmen und das Recht auf Auskunft,

Löschung und Berichtigung näher zu regeln.

(2) Jeder hat das Recht auf Auskunft über die Vorhaben

und Daten im Verfügungsbereich der öffentlichen Gewalt, welche die natürliche

Umwelt in seinem Lebensraum betreffen, soweit nicht Bundesrecht, rechtlich geschützte

Interessen Dritter oder das Wohl der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Nähere

regeln die Gesetze.