Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VIII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
Artikel 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - Datenschutz, Umweltdaten
(1) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen
Daten. In dieses Recht darf nur durch oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen
werden. Dabei sind insbesondere Inhalt, Zweck und Ausmaß der Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung der personenbezogenen Daten zu bestimmen und das Recht auf Auskunft,
Löschung und Berichtigung näher zu regeln.
(2) Jeder hat das Recht auf Auskunft über die Vorhaben
und Daten im Verfügungsbereich der öffentlichen Gewalt, welche die natürliche
Umwelt in seinem Lebensraum betreffen, soweit nicht Bundesrecht, rechtlich geschützte
Interessen Dritter oder das Wohl der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Nähere
regeln die Gesetze.






