Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des VIII. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
§ 1 SÜG LSA - Zweck und Gegenstand des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es,
- im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen und den Zugang von Personen zu verhindern, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (personeller Geheimschutz), und
- die Beschäftigung von Personen an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen zu verhindern, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (vorbeugender personeller Sabotageschutz).
(2) Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung), und Schutzvorkehrungen, die beim Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten einzuhalten sind.






