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VIII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2005 - 31.03.2007

Anlage 29

Europäische Konferenz der Datenschutzbeauftragten vom 25. - 26. April 2005 in Krakau (Polen)

Erklärung von Krakau


Verschiedene Initiativen auf EU-Ebene sind darauf gerichtet, den von der Europäischen Union angestrebten Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zur verwirklichen. In ihrem neuen mehrjährigen Programm - dem Haager Programm - wiederholt die Union die Notwendigkeit, das organisierte grenzüberschreitende Verbrechen zu bekämpfen und der terroristischen Bedrohung Einhalt zu gebieten.
Die Frühjahrskonferenz 2005 der Europäischen Datenschutzbehörden ist sich der Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden sowohl innerhalb der EU als auch mit Drittstaaten sehr wohl bewusst. Gleichzeitig ist es offensichtlich, dass die Datenschutzkonvention des Europarats von 1981 (Konvention 108), anwendbar in der Union und in den Mitliedsaaten, zu allgemein gehalten ist, um den Datenschutz im Bereich der Strafverfolgung wirksam zu schützen. Ausgehend von der Verpflichtung der Union zur Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sollten daher Initiativen zur Verbesserung der Strafverfolgung in der EU, wie zum Beispiel das Verfügbarkeitsprinzip, nur auf der Grundlage von Datenschutzregelungen eingeführt werden, die einen hohen und gleichwertigen Datenschutzstandard gewährleisten.
Die Konferenz stellte mit Befriedigung fest, dass das Haager Programm das Verfügbarkeitsprinzip strengen Bedingungen hinsichtlich der Achtung der Grundsätze des Datenschutzes unterstellt.
Die Konferenz begrüßt ebenfalls den Ansatz der Kommission, sich für einen Kernbestand von Leitprinzipien beim Umgang mit personenbezogenen Daten im Bereich der Dritten Säule einzusetzen, der in enger Zusammenarbeit mit den Datenschutzbehörden entwickelt werden soll. Außerdem ist die Konferenz durch Schritte ermutigt worden, welche die Kommission zur Entwicklung eines neuen rechtlichen Rahmen zum Datenschutz in der Dritten Säule unternommen hat, der hoffentlich zu einem angemessenen Bestand von Regelungen für Strafverfolgungen in Übereinstimmung mit dem gegenwärtigen Datenschutzniveau in der Ersten Säule führen wird. Bei der Entwicklung dieser detaillierten Datenschutzregelungen soll der Datenschutzstandard der Richtlinie 95/46/EG als Grundlage dienen.
Angesichts der Notwendigkeit einen harmonisierten Datenschutzansatz in der Union zu entwickeln, liegt es nahe, dass, sobald der Europäische Verfassungsvertrag in Kraft tritt, ein umfassendes Europäisches Datenschutzgesetz gelten sollte, das sämtliche Bereiche der Verarbeitung personenbezogener Daten abdeckt.
Das neue Rechtsinstrument würde die wichtigste Fortentwicklung des Datenschutzrechts seit der Annahme der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG sein und große Auswirkungen auf die zukünftige Architektur des Datenschutzes in Europa haben. Um Unterschiede zwischen der Ersten und der Dritten Säule zu vermeiden, was einen negativen Einfluss auf Durchsetzung und Transparenz hätte, und im Hinblick auf die Grundrechtscharta und die kommende Europäische Verfassung, welche die Säulen abschaffen wird, ruft die Konferenz zur Wahrung - und, wo nötig, zur Wiederherstellung des Zusammenhangs, der Konsistenz und der Einheit des Datenschutzes auf. Die Grundsätze der Richtlinie 95/46 sollten den gemeinsamen Kernbereich eines umfassenden europäischen Datenschutzgesetzes bilden. Die darin enthaltenen Vorschriften über die Grundsätze der Zulässigkeit, die Rechte der Betroffenen und die Regeln der Durchsetzung sind hier besonders zu nennen. In Bezug auf ihre institutionellen Vorschriften ist die Notwendigkeit einer EU-Arbeitsgruppe hervorzuheben, die sich aus Vertretern der nationalen und der EU-Datenschutzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die unabhängig arbeiten und die mit Aufgaben der Zusammenarbeit, der Kontrolle sowie mit Beratungsaufgaben zu betrauen sind.
Die Konferenz hat das beigefügte Positionspapier zur Strafverfolgung und zum Informationsaustausch in der EU angenommen. Dieses Papier richtet sich als konstruktiver Beitrag zu aktuellen Initiativen und insbesondere im Hinblick auf die Arbeit der Kommission an einem Datenschutzinstrument für die Dritte Säule vor allem an die EU-Institutionen. Selbstverständlich ist die Konferenz der EU-Datenschutzbehörden weiterhin gerne bereit, an der Schaffung eines praktikablen Rahmens mitzuwirken, der auch die Grundrechte achtet.