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VIII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2005 - 31.03.2007

Anlage 32

Europäische Datenschutzkonferenz
Budapest 24. - 25. April 2006
 

Erklärung von Budapest

Die Ausweitung des grenzüberschreitenden Informationsaustausches und die - dem Prinzip der Verfügbarkeit unterliegende - gemeinsame Nutzung von in nationalen Dateien gespeicherten Daten als Teil der Zusammenarbeit von Polizei- und Justizbehörden auf der Ebene der Europäischen Union bilden mittlerweile den Brennpunkt der Diskussionen in Europa.
In diesem Zusammenhang erinnert die Konferenz der Europäischen Datenschutzbeauftragten die Mitgliedstaaten daran, dass die gemeinsame Nutzung personenbezogener Informationen durch ihre Strafverfolgungsbehörden nur auf der Grundlage von datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig ist, die ein hohes und harmonisiertes Datenschutzniveau auf europäischer Ebene und in allen Teilnehmerstaaten gewährleisten. Ansonsten könnten Situationen entstehen, in denen aufgrund der unterschiedlichen Schutzstandards und des Mangels an gemeinsamen Vorschriften für Zugangsbeschränkungen die Mindeststandards für den Datenschutz nicht eingehalten werden. In ihrer Erklärung von Krakau hatte die Konferenz betont, dass die bestehenden, in der EU angewandten Rechtsinstrumente des Datenschutzes zu allgemein gehalten sind, um einen wirksamen Datenschutz im Bereich der Strafverfolgung zu gewährleisten. Daher begrüßt die Konferenz den Vorschlag der Europäischen Kommission, den Datenschutz bei Polizei- und Justizbehörden durch die Schaffung von datenschutzrechtlichen Sicherungen in der Dritten Säule zu harmonisieren und zu stärken, die beim Informationsaustausch unter dem Prinzip der Verfügbarkeit angewandt werden müssen.
Es gibt keine Alternative zur Schaffung eines hohen und harmonisierten Datenschutzstandards in der Dritten Säule der EU. Dies ist eine logische Konsequenz des Haager Programms, dem zufolge die Wahrung der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unteilbare Bestandteile der Aufgabe der EU als Ganzes sind, ebenso wie die kürzlich auf EU-Ebene unternommenen Schritte auf Gebieten wie etwa des VISA Informationssystems (VIS), des Schengener Informationssystems II (SIS II), oder der Interoperabilität zwischen europäischen Datenbanken im Bereich der justiziellen und inneren Angelegenheiten. Allein mittels eines derartigen Standards wird es möglich sein, den rechten Ausgleich zwischen den bestehenden und künftigen Formen des Informationsaustausches zwischen den europäischen Strafverfolgungsbehörden zu finden und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, in dem auf der einen Seite die Sicherheit der EU-Bürgerinnen und Bürger geschützt wird und auf der anderen Seite ihre Freiheitsrechte in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gewährleistet werden. Die Konferenz ruft die Parlamente - sowohl das Europäische Parlament als auch die nationalen Vertretungsorgane - dazu auf, ihren Einfluss auf die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten geltend zu machen, um dieses Ziel zu erreichen. Die Konferenz appelliert an die Regierungen der Mitgliedstaaten, beim Ausbau der Möglichkeiten des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten die Freiheitsrechte der in der EU lebenden Bürgerinnen und Bürger zu berücksichtigen und zu stärken.
Die Konferenz erachtet es als dringend notwendig, dass entsprechende datenschutzrechtliche Regelungen auf diesem Gebiet so schnell wie möglich verabschiedet und angewandt werden. Infolge dessen empfiehlt sie bei der Verabschiedung des Vorschlags der Europäischen Kommission für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, die Berücksichtigung der Inhalte der Stellungnahme, die am 24. Januar 2006 von der Konferenz der Europäischen Datenschutzbeauftragten verabschiedet wurde.

Budapest, den 25. April 2006