IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009
1.2. Nicht-öffentlicher Bereich
Dass aus dem objektiven Wertgehalt der Grundrechte Schutzansprüche des Einzelnen gegen andere Private erwachsen und dass der Staat diese Schutzansprüche umzusetzen hat, ist seit langem in Rechtsprechung und Wissenschaft anerkannt. Das Bundesverfassungsgericht hat zu dieser Schutzkonstellation näher ausgeführt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht und mithin das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Norm des objektiven Rechts seinen Rechtsgehalt auch im Privatrecht entfalte. Dieses Recht als Schutznorm gewährleistet dem Einzelnen dabei einen informationellen Selbstschutz im Rahmen der Teilnahme an den gesellschaftlichen Kommunikationsprozessen, der - im Falle unzureichender selbstbestimmter Kommunikationsteilhabe - vom Staat mittels der Schaffung wirkungsvoller rechtlicher Voraussetzungen umzusetzen ist (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2006, 1 BvR 2027/02, MMR 2007, 93).
Der Staat beruft sich bei seiner Tätigkeit schnell auf die Notwendigkeit des Schutzes der Grundrechte der Bürger auf Leben, Gesundheit und Eigentum vor Kriminalität und Terrorismus (siehe oben Ziff. 1.1) - und überzieht in seinen Maßnahmen bis hin zur Behauptung eines vermeintlichen "Rechts auf Sicherheit".
Doch gilt der Schutzanspruch auch für andere Grundrechte und Schutzkonstellationen. So gibt es grundrechtlichen Schutz auch für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht auf Privatsphäre, das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit sowie Sicherheit informationstechnischer Systeme. So wird der Einzelne vor unlauteren Datenverarbeitungen der Wirtschaft geschützt. Die zahlreichen Datenskandale belegen Handlungsbedarf. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Hans-Jürgen Papier warnte bei einer von der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zum 25. Geburtstag des Volkszählungsurteils am 15. Dezember 2008 in Karlsruhe durchgeführten Veranstaltung vor einem "Super-Gau des Datenschutzes" angesichts der Datenmissbräuche der Privatwirtschaft in einer globalen Welt mit internetgestützter moderner Technik. Es geht darum, dem Verbraucher und Kunden seine Selbstbestimmungsrechte zurückzugeben. Die aktuellen - im Ergebnis noch unzureichenden - Entscheidungen zur Änderung des BDSG zielen in diese Richtung (siehe Ziff. 3.1).
Auch das neue Recht auf Systemdatenschutz wirkt im privaten Rechtsverkehr und verpflichtet den Staat zur Gewährleistung eines differenzierten Schutzregimes.
Die Forderung nach einem Beschäftigtendatenschutzgesetz ist ein ebenfalls hochaktuelles Thema (siehe Ziff. 3.1).






