IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009
10.2. Forschung mit anonymen Daten
Bei der Prüfung von Forschungsvorhaben ist bisweilen festzustellen, dass in den Materialien für die Betroffenen und auch in den Einwilligungserklärungen dargestellt wird, dass ausschließlich anonyme Daten an die Forscher übermittelt würden. Anonymisieren ist jedoch eine Veränderung von Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können (vgl. § 2 Abs. 7 DSG-LSA).
So war beispielsweise eine "anonyme" Befragung von Schulkindern kritisch, da aufgrund der kleinen Stichprobe und der Vielzahl der Einzelangaben zur Person eine Identifizierung eines einzelnen Schülers möglich war. Es handelte sich daher um bestimmbare Personen (§ 2 Abs. 1 DSG-LSA), eine anonyme Befragung erfolgte also nicht. Durch eine Änderung des Fragedesigns konnte jedoch eine anonyme Befragung der Schülerinnen und Schüler erreicht werden. Dies hat zur Folge, dass weder das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung berührt wird noch es einer Einwilligung als Rechtsgrundlage für die Datenerhebung und -verarbeitung im Rahmen dieser Befragung bedarf. Die Schulkinder und ihre Eltern sollten allerdings rechtzeitig vor der Befragung über das Forschungsvorhaben und die verantwortliche Stelle informiert und ausdrücklich auf die Freiwilligkeit der Befragung hingewiesen werden. Hierzu zählt z. B. auch, darauf hinzuweisen, dass einzelne Fragen unbeantwortet gelassen werden können. Die Beteiligten müssten außerdem nicht nur darüber aufgeklärt werden, dass die Befragung anonym erfolgt, sondern auch darüber, wie Maßnahmen die Anonymität sicherstellen sollen.
Bei einer nach datenschutzrechtlichen Maßstäben anonymen Befragung können auch Fragen über Dritte ohne deren Einwilligung beantwortet werden, beispielsweise Angaben zu den Eltern durch Schüler. Auch hier muss uneingeschränkt sichergestellt sein, dass anhand der Antworten nicht auf einzelne Personen geschlossen werden kann und somit auch für den Dritten kein Identifizierungsrisiko besteht. Eine Einwilligung der Eltern ist nicht erforderlich, sie sollten aber über die Inhalte der Datenerhebung informiert werden.
Auch bei einer pseudonymisierten Datenverarbeitung ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7a DSG-LSA tatsächlich erfüllt sind.
So genügt es z. B. nicht, dass, wie in einem Vorhaben vorgesehen, die Patientendaten vom behandelnden Arzt mittels der ersten Buchstaben des Vor- und Nachnamens und des Geburtsdatums "verschlüsselt" und in dieser Form an ein Studieninstitut übermittelt werden, wenn in der Einwilligungserklärung dieses Verfahren als Pseudonymisierung bezeichnet wird. Der Landesbeauftragte hat in diesem Fall empfohlen, die einzelnen Verarbeitungs- und Übermittlungsvorgänge detailliert zu beschreiben, ohne jedoch den Begriff "Pseudonymisierung" zu verwenden.






