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IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009

11.1.  Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren

"Dauerstreit beendet: Ab März gilt ein neues Kampfhundegesetz". So titelte die Magdeburger Volksstimme am 12. Dezember 2008. "Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat gestern nach jahrelangen kontroversen Diskussionen mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU und SPD ein Kampfhundegesetz beschlossen. Es tritt am 1. März 2009 in Kraft", war weiter zu lesen. Die kontroversen Diskussionen hier in jeder Einzelheit darzustellen, würde den Rahmen eines Tätigkeitsberichtes sprengen. Deshalb soll es dabei belassen werden, die entscheidenden Entwicklungsstufen aufzuzeigen.

Im Oktober 2006 leitete die Landesregierung ihren Entwurf eines "Gesetzes gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren" (LT-Drs. 5/284) dem Landtag zu. Die öffentliche Anhörung zu diesem Entwurf wurde durch den Ausschuss für Inneres des Landtages im Januar durchgeführt. Den Rest des Jahres 2007 wurde viel über den Entwurf und die Erforderlichkeit eines Hundegesetzes an sich diskutiert. Im Dezember 2007 legten die Fraktionen der CDU und SPD einen eigenen Gesetzentwurf (LT-Drs. 5/1011) vor. Die öffentliche Anhörung zu diesem Entwurf fand im März 2008 statt. Aus Anlass dieser Anhörung wurde der Landesbeauftragte gebeten, eine Stellungnahme insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Regelung zur Meldepflicht von Ärzten und Tierärzten abzugeben.

Dieser Bitte kam der Landesbeauftragte im Mai 2008 nach und stellte zum Gesetzentwurf der Fraktionen fest:
"§ 14 des Gesetzentwurfs [in der Endfassung § 13] verpflichtet sowohl Human- als auch Veterinärmediziner zur Meldung von in Ausübung ihres Berufs erlangten Erkenntnissen zu Beißvorfällen und Verletzungen, die auf Angriffe von Hunden zurückzuführen sind. Die Meldepflicht entfällt nur, wenn der Nachweis einer bereits erfolgten Meldung vorliegt.
Die vorgeschlagene Regelung zur Meldepflicht in § 14 des Entwurfs erscheint rechtsstaatlich unter zwei Gesichtspunkten bedenklich.
So bestehen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit. Human- und Veterinärmediziner werden hier ohne jede Möglichkeit zur Differenzierung hinsichtlich Schwere oder Ursache der Verletzungen zur Meldung verpflichtet. ...

§ 14 Abs. 2 des Entwurfs, wonach die Mediziner nicht meldepflichtig sind, wenn dem Arzt ein Nachweis über eine bereits erfolgte Meldung vorliegt, dürfte schon die Geeignetheit, zumindest jedoch die Bestimmtheit fehlen. ..."
"Ich rege an, die medizinischen Fachrichtungen differenziert zu betrachten. Schon in Bezug auf den dem Gesetz zugrundliegende typischen Sachverhalt ergeben sich Unterschiede. Kommt es zu Beißvorfällen mit Verletzungen von Menschen, wird zunächst, wenn nicht sogar ausschließlich, ein Humanmediziner durch die Behandlung Verletzter mit dem Geschehen befasst sein. ..."
"Anders als Humanmedizinern steht zwar Tiermedizinern kein Zeugnisverweigerungsrecht i. S. d. § 53 StPO zu. Aber auch sie unterliegen der Schweigepflicht. Eine gesetzlich fixierte Befugnis zur Weitergabe von Halterinformationen könnte zwar erwogen werden, dürfte aber dem Anliegen des Gesetzentwurfs wohl nicht genügen. ... Tiermediziner einer Meldepflicht zu unterwerfen, erscheint dem Landesbeauftragten daher vom Grundsatz her vertretbar." ...
"Darüber hinaus ist der Umfang der Meldung nicht definiert. Welche Angaben bzw. personenbezogenen oder -beziehbaren Daten Mediziner der zuständigen Behörde melden müssen, wird nicht konkretisiert. ..."

Im Juli 2008 legten die Fraktionen der CDU und SPD einen geänderten Gesetzentwurf vor, der auch dem Landesbeauftragten übersandt wurde. Mit der Übersendung war die Bitte verbunden, die beabsichtigten Änderungen hinsichtlich der Schaffung eines zentralen Registers datenschutzrechtlich zu prüfen und eine Stellungnahme abzugeben. Nach Auswertung auch der bestehenden Rechtslage in anderen Bundesländern äußerte sich der Landesbeauftragte im August 2008 zu der Fassung des Gesetzentwurfes, die die Errichtung eines Zentralen Registers vorsah.

"Im Vergleich zum bisherigen Gesetzentwurf wurde in § 15 eine Regelung zur Errichtung eines zentralen Registers geschaffen. Erfasst werden sollen hier alle Hunde und nicht nur die gefährlichen.
Die Errichtung eines solchen zentralen Registers begegnet ... derzeit datenschutzrechtlichen Bedenken. Als Zweck definiert der Gesetzentwurf in § 1 die Vorbeugung und Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind. Inwieweit die Errichtung eines zentralen Registers für alle Hunde dazu erforderlich ist, erschließt sich zunächst nicht. ...
Sollte jedoch an der Errichtung eines solchen zentralen Registers festgehalten werden, wäre die Vorschrift für eine datenschutzgerechte Ausgestaltung überarbeitungsbedürftig.
Hinsichtlich des Umfangs der in einem zentralen Register zu erfassenden Daten lehnt sich der Gesetzentwurf an die Regelungen des Hamburgischen Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden an. ... Im Gegensatz dazu regelt die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in § 5 lediglich, dass neben der Nummer des Mikrochips, Neuzugang, Abgang und Wechsel der Behördenzuständigkeit innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes erfasst werden. Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist eine Lösung, wie sie in Nordrhein-Westfalen getroffen wurde, zu bevorzugen und für die Aufgabenwahrnehmung auch hinreichend. ...

Die dem Betretensrecht unterfallenden Bereiche wurden ... ausgeweitet. Die derzeitige Entwurfsfassung stellt auf das Grundstück als zu betretender Bereich ab. Der Begriff Grundstück schließt alle sich auf ihm befindenden Gebäude - also auch Wohngebäude und Betriebsräume - ein. Insoweit wurden die vormals bestehenden Einschränkungen für Wohngebäude und Betriebsräume außerhalb der Betriebszeiten aufgehoben. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erscheint eine derart pauschale Regelung nicht verfassungskonform."

Der Gesetzentwurf in der Fassung vom Juli 2008 wurde insbesondere wegen der Regelungen um die Errichtung eines Zentralen Registers weiter eingehend diskutiert, bis dann im November 2008 die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres des Landtages (LT-Drs. 5/1571) erarbeitet war. Dass auch diese dritte Fassung des Gesetzentwurfes nach wie vor datenschutzrechtlich nicht unerheblichen Bedenken begegnete, machte der Landesbeauftragte im November 2008 gegenüber dem Ausschuss für Inneres des Landtages nochmals deutlich.

"Die ... zum Gesetzentwurf getroffenen Feststellungen halte ich, soweit es das Betretensrecht nach § 13 Abs. 2 des Gesetzentwurfes betrifft, aufrecht. Die derzeitige Ausgestaltung des Betretensrechtes erscheint mir vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach wie vor nicht verfassungskonform.

Von besonderer datenschutzrechtlicher Bedeutung ist die Einrichtung eines zentralen Registers, wie es § 15/1 des Gesetzentwurfes vorsieht. Zu den grundsätzlichen Bedenken ... verweise ich auf meine ... dargestellten Bedenken ...
Ich habe u. a. darauf hingewiesen, dass aus dem Entwurf der Vorschrift zum zentralen Register nicht deutlich wird, in welcher Form das zentrale Register durch die zuständigen Behörden genutzt werden kann. Die nunmehr vorliegende Fassung des Gesetzentwurfes beschreibt in § 15/1 Abs. 2 die Zwecke, denen ein zentrales Register dienen soll.
Danach soll das zentrale Register

  1. der Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Erstellung der für die Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes nach §§ 17 Abs. 4 und 18 erforderlichen Statistiken,
  2. der Ermittlung der letzten Halterin oder des letzten Halters eines Fundhundes oder eines herrenlosen Hundes,
  3. der Durchführung der nach Maßgabe des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt erforderlichen Maßnahmen, um eine von einem Hund oder der Haltung und Führung eines Hundes ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren und
  4. bei der Erhebung der Hundesteuer zur Auskunfterteilung über Namen und Anschrift der Hundehalterin oder des Hundehalters an Behörden, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt oder des Tierseuchengesetzes erforderlich ist,

dienen.
Bei nicht allen dieser Zwecke erschließt sich der Anwendungsbereich, der mit der jeweiligen Regelung abgedeckt werden soll. ...

Im Übrigen gebe ich ... zu bedenken, dass die Differenzierung bei nicht gefährlichen Hunden, die vor bzw. nach Inkrafttreten des Gesetzes geboren wurden, Fragen nach der Willkürfreiheit eines zentralen Registers aufwirft. ..."

Im Dezember 2008 wurde nach Beratungen im Plenum, im Ausschuss für Inneres und im Ausschuss für Finanzen des Landtages eine Beschlussempfehlung an den Landtag (LT-Drs. 5/1623) abgegeben, die der Landtag in seiner Sitzung am 11. Dezember 2008 beschlossen hat und die am darauffolgenden Tag zu der einführend erwähnten Schlagzeile in der Volksstimme führte. Auch das letztendlich beschlossene Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren begegnet datenschutzrechtlichen Bedenken. Nicht jede Anregung des Landesbeauftragten im Gesetzgebungsverfahren hat sich im Gesetzestext (GVBl. LSA 2009 S. 22) niedergeschlagen. Die Praxis wird nun zeigen, inwieweit die getroffenen Regelungen geeignet sind, den Schutzzweck des Hundegesetzes zu erreichen.

Ende Januar 2009 legte das Ministerium des Innern dem Landesbeauftragten erstmals den Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vor. Die Prüfung der Unterlagen ergab, dass die Regelungen - insbesondere das Hunderegister betreffend - einer Überarbeitung bedurften. In Abstimmung zwischen dem Ministerium des Innern und dem Landesbeauftragten wurden die entsprechenden Regelungen so angepasst, dass gegen deren Ausgestaltung derzeit keine grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken bestehen (GVBl. LSA 2009 S. 133). Der Landesbeauftragte wird die praktische Umsetzung der Vorschriften begleiten und das Hunderegister auch vor Ort in Augenschein nehmen.
An der Kritik, die der Landesbeauftragte hinsichtlich des Gesetzes an sich äußerte, ändert die Beurteilung der Verordnung allerdings nichts. Die Errichtung eines Hunderegisters in der jetzigen Form betrachtet er nach wie vor als problematisch, da dessen Erforderlichkeit nicht hinreichend belegt ist.