IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009
11.2. Entwurf eines Versammlungsgesetzes
Die Landesregierung hat die im Zuge der Föderalismusreform auf die Länder übergegangene Gesetzgebungskompetenz zum Versammlungsrecht wahrgenommen und den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt. Mit einem gewissen Erstaunen nahm der Landesbeauftragte zur Kenntnis, dass der Entwurf zunächst im Internetangebot des Landes eingestellt worden war. Ein Hinweis war nicht erfolgt, erst auf Nachfrage wurde dann ein Entwurf übersandt. Dieses Verfahren und die noch verbleibende relativ kurze Frist bis zur zweiten Kabinettsbefassung vermittelten fast den Eindruck, als werde eine Beteiligung des Landesbeauftragten bei diesem Gesetzesvorhaben zumindest für nicht so wesentlich erachtet. Auch erstaunte der Umstand, dass die Anmerkungen des Landesbeauftragten, trotz seiner umgehenden Stellungnahme, keinen Widerhall in der Begründung zum Gesetzentwurf fanden.
In seiner Äußerung wies der Landesbeauftragte zunächst darauf hin, dass vor allem durch Bezugnahme auf das bisher geltende Versammlungsgesetz des Bundes nur auf den ersten Blick der Vorteil von Übersichtlichkeit erreicht wird. Tatsächlich ist diese Regelungsform nicht nur fehleranfällig, sie führt vor allem dazu, dass der durchschnittliche Leser nicht sofort erkennen kann, dass Beschränkungen seiner Grundrechte nicht nur durch den aktuellen Gesetzentwurf vorgenommen werden sollen, sondern dass die auch nach dem bisherigen Recht für die Polizei schon bestehenden Befugnisse zu Grundrechtseingriffen ins Landesrecht eingeführt werden. Verstärkt wurde dies noch dadurch, dass das Zitiergebot hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt nicht beachtet worden war. Denn, da das bisherige Bundes-Versammlungsgesetz (VersG) weitgehend als Landesgesetz fortgeführt werden soll, werden auch die dort geregelten Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Bild- und Tonaufnahmebefugnisse nach §§ 12a und 19a VersG überführt.
Nicht nur wegen der Verständlichkeit für Bürgerinnen und Bürger hätte der Landesbeauftragte ein eigenformuliertes Gesetz ohne Verweisnormen - vor allem, da es in einen der wesentlichsten Bereiche aktueller demokratischer Teilhabe eingreift - begrüßt. Die Wahrscheinlichkeit, dass wegen der nun gewählten Regelungstechnik erst durch richterliche Entscheidungen die Rechtslage verklart werden muss, ist hoch. Es ist aber den grundgesetzlichen Rechten ein schlechter Dienst erwiesen, wenn Bürgerinnen und Bürger (und auch Behörden und Polizei) sich zu wesentlichen Einzelheiten erst in Gerichtsurteilen statt durch einen Blick ins Gesetz informieren können.
Durch ein Volltext-Gesetz hätte sich zudem einfacher die Möglichkeit ergeben, in besonderer Weise Rechtsprechung u. a. zu Bild- und Tonüberwachung bei Versammlungen zu berücksichtigen. Vor allem dem Erforderlichkeitsgrundsatz, wegen der Einschüchterungswirkungen für die Grundrechtsausübung, hätte Nachdruck verliehen werden können. Der Landesbeauftragte hat angeregt, im Gesetz selbst vorzugeben, dass sich Überwachungsaufnahmen auf Störer zu beziehen haben und andere Personen nur mit aufgezeichnet werden dürfen, wenn dies unvermeidbar ist. Dadurch hätte auch unterstrichen werden können, dass Überblicksaufnahmen als Datenvorratsspeicher ohne zugrunde liegende konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für erhebliche Gefahren grundsätzlich nicht zulässig sind, wie es das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Bayerischen Versammlungsgesetz vom 17. Februar 2009 (Az.: 1 BvR 2492/08; NVwZ 2009, 441) festgestellt hat. Dies ist notwendig, da bedingt durch die technisch mögliche Auflösungstiefe heutiger Kameras die nachträgliche Identifikation auch von Unbeteiligten/Nichtstörern regelmäßig möglich ist. Wenn es auch bisher keinen Niederschlag im Gesetzentwurf fand, so hat das Ministerium des Innern doch mit Erlass an alle Polizeidienststellen vom 12. März 2009 auf die höchstrichterliche Rechtsprechung aufmerksam gemacht und um Beachtung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes zur Anfertigung von Übersichtsaufnahmen gebeten. Der Entwurf eines Vollgesetzes würde zudem die Option für angemessene Datenverarbeitungsregelungen eröffnen, an denen es bisher im Versammlungsrecht fehlt.
Der Landesbeauftragte hat in diesem Zusammenhang erneut darauf hingewiesen, dass das Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt keine ausreichende Grundlage für insbesondere die optische Erfassung personenbezogener Daten von Demonstrationsteilnehmern durch den Verfassungsschutz bietet. Im Zuge einer Neuregelung des Versammlungsrechts bietet es sich geradezu an, auch Festlegungen zur Video- und Tonüberwachung durch den Verfassungsschutz bei Versammlungen zu treffen. In seinem Antwortschreiben auf eine entsprechende Anfrage des Landesbeauftragten bestätigte das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt letztlich die Situation eines Grundrechtseingriffs, verneinte aber, insoweit in sich widersprüchlich, dass in die Versammlungsfreiheit eingegriffen wird (VIII. Tätigkeitsbericht, Ziff. 24.5).
Auch angesichts deutlicher Hinweise der Sachverständigen zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 5/1301) in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Inneres des Landtages von Sachsen-Anhalt am 23. Oktober 2008 und des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes wurde in den weiteren Beratungen dessen Volltext-Gesetzentwurf zum Versammlungsgesetz zugrunde gelegt. Die Regelung zu den Bild- und Tonaufzeichnungen orientiert sich an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.






