IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009
12.1. Elektronische Gesundheitskarte
Eigentlich soll sie "ausrollen", die elektronische Gesundheitskarte (vgl. hierzu VII. Tätigkeitsbericht, Ziff. 10.2, VIII. Tätigkeitsbericht, Ziff. 10.1). Doch trotz jahrelanger Planungen und Tests sind immer wieder Probleme zu lösen.
So musste z. B. während der Tests festgestellt werden, dass die Handhabbarkeit der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) für Ärzte und Patienten mehr als fraglich ist. Es handelt sich um eine sechsstellige Patienten-PIN, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eingegeben werden muss. Vor allem ältere und behinderte Patienten haben Probleme bei der Eingabe. Gerade jedoch mit der PIN-Eingabe verwirklicht der Patient sein informationelles Selbstbestimmungsrecht, da er auf diese Weise seine Einwilligung gibt, dass der Arzt auf seine Daten zugreifen darf.
Nun werden Lösungen diskutiert, um auch für diese betroffenen Patienten die Beteiligung unter Wahrung des Datenschutzes zu gewährleisten. Eine denkbare Variante ist, dass der behandelnde Arzt treuhänderisch für den Patienten dessen PIN am Kartenlesegerät eintippt. Damit bleibt das PIN-Geheimnis durch die ärztliche Schweigepflicht gewahrt. Doch handelt es sich bei einem Arzt um einen am Verfahren Beteiligten, der auch aus eigenem Interesse handelt und dessen Zugriff ermöglicht wird. Daher wird auch vertreten, dass der Treuhänder kein Beteiligter sein sollte.
Gegenstand datenschutzrechtlicher Erörterungen sind u. a. weiterhin Fragen der Zertifizierung von Primärsystemen der Leistungserbringer oder die Ausgestaltung der Anforderungen an das Foto auf der Karte. Da in Sachsen-Anhalt keine Testregion liegt, ist der Landesbeauftragte lediglich über die Beratungen mit den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in die Begleitung einbezogen.






