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IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009


16.2. Übermittlung der Namen der Gemeinderäte an private Dritte

Dem Landesbeauftragten wurde bekannt, dass die Kommunalaufsichtsbehörden die Kommunen des Landes dazu anhalten würden, die Namen, Anschriften und Telefonnummern von Gemeinderatsmitgliedern an private Dritte (wie z. B. interessierte Firmen) zu übermitteln.

Dem daraufhin um Stellungnahme gebetenen Ministerium des Innern war dieser Sachverhalt unbekannt. Es nahm die Schilderung des Landesbeauftragten aber zum Anlass, den Sachverhalt in einer gemeinsamen Beratung mit allen Kommunalaufsichtsbehörden zu besprechen. Dabei vertrat das Ministerium die Auffassung, dass zumindest die Übermittlung der Namen der Mandatsträger als Inhaber des öffentlichen Amts, neben der Angabe, welchen Ausschüssen sie angehören, als datenschutzrechtlich zulässige Aufgabenerfüllung der Kommune im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit anzusehen sei.

An der Erforderlichkeit dieser "Aufgabenerfüllung" zweifelt der Landesbeauftragte. Er sieht sich aber darin mit dem Ministerium einig, dass die Übermittlung darüber hinausgehender personenbezogenen Daten (wie Privatadresse, Telefonnummer) datenschutzrechtlich nicht gedeckt ist; es sei denn, jeder einzelne Betroffene habe darin eingewilligt.