IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009
16.3. Bezüge einzelner Geschäftsführer im Beteiligungsbericht
Gemeinden müssen ihren Gremien über Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) einen sogenannten Beteiligungsbericht vorlegen. Der Datenschutzbeauftragte einer Gemeinde hatte nun Bedenken, weil sich dem Beteiligungsbericht die Gesamtbezüge einzelner Geschäftsführer entnehmen ließen und wandte sich hilfesuchend an den Landesbeauftragten.
Der Landesbeauftragte hat zu diesem Sachverhalt eine umfangreiche Stellungnahme ausgearbeitet:
§ 118 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 GO LSA regelt ersichtlich nur die Angabe aggregierter Bezüge, insoweit dürfte es sich grundsätzlich um anonyme Daten (§ 2 Abs. 7 DSG-LSA) handeln. Nach der Darstellung der Gemeinde würden durch die faktische Reduktion der Gesamtbezüge auf eine einzelne Person deren sachliche Verhältnisse bestimmbar. Demnach käme in Betracht, nach § 118 Abs. 2 Satz 2 GO LSA auf die Daten im Beteiligungsbericht zu verzichten.
Grundsätzlich ist die umfassende Information der Mandatsträger notwendig, da sie für die grundlegenden Entscheidungen des kommunalen Gemeinwesens verantwortlich sind. Wahrnehmung von Verantwortung setzt Information voraus. Daher kann nur unter ganz besonderen Bedingungen die Unterrichtung der Mandatsträger unterbleiben. Ob allein das Faktum Einzeldatum ausreicht, um deswegen auf die Angabe der Bezüge gegenüber den Mandatsträgern zu verzichten, bedarf der genaueren Prüfung im Einzelfall. Nach §§ 10, 9 DSG-LSA könnte die Nutzung der Daten zulässig sein, wenn der Gemeinderat sie zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Daten veröffentlicht werden dürfen. Auch wenn die sich aus dem Beteiligungsbericht ergebenden Zahlen keine Bewertung der wirtschaftlichen Gesamtsituation des betroffenen Geschäftsführers ermöglichen, stellen sie ein für den Betroffenen wesentliches Datum dar. Daher gebietet es § 50 Abs. 2 GO LSA, den Beteiligungsbericht insoweit nur in nicht-öffentlicher Sitzung zu behandeln. Dass dies bei der Befassung mit dem Beteiligungsbericht nötig werden kann, hat der Gesetzgeber durch den Hinweis in § 118 Abs. 2 Satz 3 GO LSA bereits berücksichtigt. Darauf, dass alle Mandatsträger gem. § 30 Abs. 2 GO LSA zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sei nur der Vollständigkeit halber hingewiesen. Damit kann den persönlichen Interessen des Geschäftsführers wie auch dem Informationsrecht des Gemeinderats in angemessener Weise genügt werden.
Schließlich zur Veröffentlichung des Beteiligungsberichts bzw. öffentlichen Information über diesen: Da keine spezielle gesetzliche Regelung in der GO LSA besteht, kann die Veröffentlichung und damit die Übermittlung der Bezüge eines Einzelnen an einen unbestimmten Empfängerkreis gem. §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 2 Nr. 2 DSG-LSA nur erfolgen, wenn der Betroffene eingewilligt hat (vgl. § 4 Abs. 1 DSG-LSA). Im Unterschied zu den handelsrechtlichen Berichten gemäß §§ 286 Abs. 4 i. V. m. § 285 Abs. 9 a) HGB, die zur Veröffentlichung bestimmt sind, ist dies beim kommunalen Beteiligungsbericht nicht zwingend vorgesehen. Da nach dem Gesetzeswortlaut die Gemeinde die Einwohner über den Beteiligungsbericht lediglich in geeigneter Form zu unterrichten hat (§ 118 Abs. 3 GO LSA), ist eine Mitteilung personenbezogener Daten unnötig.
Mit dem gleichen Ergebnis hat sich auch der Landesrechnungshof gegenüber der Gemeinde geäußert.






