IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009
17.1. Gesetz zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts
Aufgrund der im Grundgesetz im Zuge der Föderalismusreform geänderten Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz hat der Bund mit dem Beamtenstatusgesetz die beamtenrechtlichen Grundstrukturen festgelegt. Es trat am 1. April 2009 in Kraft. Die weitergehenden Regelungen oblagen dem Landesgesetzgeber.
Das Ministerium des Innern hatte den Landesbeauftragten zu einem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts im Sommer 2008 beteiligt. Eine weitere Beteiligung im Rahmen der Anhörung erfolgte leider nicht.
Der Landesbeauftragte wies auf einzelne Aspekte des Personalaktenrechts hin, die teilweise in den Entwurf der Landesregierung (LT-Drs. 5/1710) eingearbeitet wurden.
Zunächst war positiv festzustellen, dass eine sehr detaillierte Regelung des Personalaktenrechts unter Einbeziehung der bewährten Regelungen des Beamtengesetzes des Landes (BG LSA) vorgesehen war. Auch nach den hiesigen Erfahrungen im Rahmen von Prüfungen stellen die bisherigen Vorschriften eine gute Unterstützung bei der sachdienlichen und datenschutzkonformen Bearbeitung von Personalvorgängen dar.
Zur Regelung des Inhalts der Personalakte wurde angeregt, ergänzend klarzustellen, dass in die Personalakte die Unterlagen gehören, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Das Kriterium, das den materiellen Personalaktenbegriff festlegt, war für die praktische Differenzierung hilfreich. § 50 Satz 2 Beamtenstatusgesetz sieht dies allerdings bindend vor. Auch der Begründung ist nicht zu entnehmen, dass ein Abweichen von dem materiellen Personalaktenbegriff gewollt ist.
Weiter wurde empfohlen, erneut die Regelung aus § 90 Abs. 1 Satz 1 BG LSA vorzusehen, wonach die Personalakte vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen ist. Bisher galt das in § 90 BG LSA formulierte Personalaktengeheimnis als ein besonderes, gesteigertes Geheimnis. Allerdings gibt § 50 Satz 3 Beamtenstatusgesetz die vertrauliche Behandlung vor. Der Begründung ist auch hier nicht zu entnehmen, dass ein Abweichen von dem Personalaktengeheimnis gewollt ist.
Weiterhin hatte der Landesbeauftragte darauf hingewiesen, dass der bisherige Anspruch des Beamten auf Überlassung eines Ausdrucks der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten (§ 90c Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz BG LSA) erhalten bleiben sollte. Darauf war zunächst verzichtet worden, weil sich der Anspruch hinreichend aus dem Einsichtsrecht selbst ergebe. Nunmehr ist ein entsprechender Anspruch formuliert.
Das ursprüngliche Anliegen, personenbezogene Daten aus der Personalakte ohne Einwilligung an andere beauftragte Stellen weitergeben zu dürfen, um u. a. Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfevorgänge zu erledigen, erschien bedenklich. Demgemäß wies der Landesbeauftragte darauf hin, dass insbesondere bei Beihilfedaten personenbezogene Daten besonderer Art betroffen sind (Gesundheitsdaten), die landes-, bundes- und europarechtlich besonderen Schutz genießen. Der Wortlaut "beauftragte Stelle" hätte aber zugelassen, auch eine private Einrichtung zu beauftragen. Dies erscheint im Hinblick auf die Sensibilität der betreffenden Daten und den Anspruch des Beamten auf vertraulichen Umgang mit diesen Daten durch seinen Dienstherrn nicht vereinbar.






