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IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009


18.1. Änderung des SOG LSA


Im vorherigen Tätigkeitsbericht (VIII. Tätigkeitsbericht, Ziff. 17.1) wies der Landesbeauftragte auf den aus datenschutzrechtlicher Sicht bestehenden Änderungsbedarf am Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) hin. Insbesondere die richterlichen Entscheidungen zum Kernbereichsschutz bei Telekommunikations- (Bundesverfassungsgericht vom 27. Juli 2005; BVerfGE 113, 348) und Wohnraumüberwachung (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2007; VGH B 1/06, DVBl. 2007, 569) und zur Rasterfahndung (Bundesverfassungsgericht vom 4. April 2006; BVerfGE 115, 320) müssen Eingang in das SOG LSA finden.

In ihrer Stellungnahme zum VIII. Tätigkeitsbericht (LT-Drs. 5/1097) führte die Landesregierung zu den Hinweisen des Landesbeauftragten aus: "Nach Abschluss der Polizeistrukturreform ist vorgesehen, im Jahr 2009 einen Entwurf zur Änderung des SOG LSA vorzulegen. Dabei wird auch zu entscheiden sein, inwieweit den Anregungen des Landesbeauftragten gefolgt werden kann. Eine besondere Dringlichkeit besteht nicht. Das SOG LSA enthält keine Regelung zur präventiven Überwachung der Telekommunikation. Die akustische oder optische Wohnraumüberwachung kann in der Praxis so gestaltet werden, dass keine Eingriffe in den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung erfolgen. Rasterfahndung ist die absolute Ausnahme; sie lässt sich auch ohne ausdrückliche Festlegung im Gesetzestext auf das Vorliegen konkreter Gefahren beschränken."

Der Landesbeauftragte teilt die Auffassung der Landesregierung hinsichtlich einer kaum gegebenen Dringlichkeit einer Überarbeitung des SOG LSA nicht. In verschiedenen Bereichen entspricht die Rechtslage nicht den Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesregelungen. Das allein ist Grund genug, eine Anpassung nicht auf die lange Bank zu schieben. Den Kernbereichsschutz in eine künftige Regelung anforderungsgemäß einzubinden, dürfte schon juristisch einen gewissen Anspruch stellen. Wie es dann ohne eine durchdachte Rechtsgrundlage in der Praxis bereits jetzt möglich sein soll, Eingriffe in den Kernbereich zu vermeiden, erschließt sich nicht offensichtlich. Zur Rasterfahndung ist der Landesregierung insoweit zu folgen, dass eine Rasterfahndung nicht zur alltäglichen Aufgabenwahrnehmung der Polizei gehört. Letztlich bleibt auch hier festzustellen, dass verfassungsgemäß und sachgerecht ausgestaltete Normen zwingend sind. Mit Blick auf die Entscheidungsdaten der angeführten gerichtlichen Verfahren besteht nicht nur Handlungsbedarf; es ist Eile geboten, auch und vor allem für die Anwender des SOG LSA.