Menu
menu

IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009


18.2. Datenschutz bei der Polizei


In seinem letzten Tätigkeitsbericht wies der Landesbeauftragte darauf hin, dass u. a. die Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden des Landes in Teilen dadurch erschwert wurde, dass für Stellungnahmen der Dienstweg über das Ministerium des Innern einzuhalten war (VIII. Tätigkeitsbericht, Ziff. 2.3). Die Einhaltung des Dienstweges kostet Zeit und wird der Verpflichtung der öffentlichen Stellen zur Unterstützung des Landesbeauftragten nach § 23 Abs. 1 DSG-LSA nicht gerecht.

Im Oktober 2007 wandte sich das Ministerium des Innern mit dem Entwurf eines Erlasses "Regelungen zum Datenschutz bei den Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen; Änderung" an den Landesbeauftragten. Beabsichtigt war, die im November 2007 auslaufenden Regelungen zum Datenschutz bei der Polizei ohne inhaltliche Überarbeitung schlicht zu verlängern. Der Landesbeauftragte äußerte sich zur beabsichtigten Verlängerung, indem er unter Verweis auf seine Ausführungen im VIII. Tätigkeitsbericht inhaltliche Veränderungen anregte.

Nach umfassendem Schriftverkehr und vielfachen Telefonaten wurde letztendlich eine Erlassfassung erarbeitet, die zwar nicht allen Anforderungen des Gesetzes gerecht wird, als Zwischenergebnis aber zumindest vorläufig tragbar ist. Als Abschnitt II des Runderlasses (Runderlass des MI vom 27. August 2008 - 21.11-0555/1020101-P; MBl. LSA 2008 S. 676 f.) wird das "Verfahren bei Kontrollbesuchen und Auskunftsersuchen sowie bei Besprechungen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz" geregelt. Soweit es Kontrollen durch den Landesbeauftragten betrifft, sind die Stellungnahmen nach wie vor auf dem Dienstweg über das Ministerium des Innern vorzulegen. Bei Auskunftsersuchen - und insoweit kann von einer Verbesserung zugunsten des Datenschutzes gesprochen werden - sind künftig die schriftlichen Auskünfte der Dienststellen grundsätzlich nur noch nachrichtlich dem Ministerium des Innern zu übermitteln. In der Praxis bedeutet das, dass die Auskünfte dem Landesbeauftragten und dem Ministerium des Innern parallel übersendet werden. Damit tritt eine deutliche Zeitersparnis ein. Allerdings sind von dieser Regelung Auskunftsersuchen, die einer vorherigen Unterrichtung oder Beteiligung des Ministeriums des Innern bedürfen, insoweit ausgenommen. Einer vorherigen Beteiligung bedürfen nach Auffassung des Ministeriums des Innern Auskunftsersuchen, bei denen Stellung genommen wird z. B. zur Umsetzung von Erlassen und Weisungen, zum organisatorischen und technischen Datenschutz bei automatisierten Verfahren mit landesweiter Bedeutung oder bei erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt der Polizei. Letztlich räumt aber auch das Ministerium des Innern in seiner Erlassregelung ein, "... dass die Beachtung der Regelungen dieses Abschnitts nicht zu einer Behinderung des Landesbeauftragten für den Datenschutz oder seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben ..." führen darf.

Die Regelungen stoßen beim Landesbeauftragten vor allem deshalb auf Kritik, weil sie die eigenverantwortliche Verpflichtung der öffentlichen Stellen gegenüber dem Landesbeauftragten verkennen (vgl. §§ 2 Abs. 8, 23 Abs. 1 DSG-LSA). Den Landesbeauftragten bei seiner Aufgabenwahrnehmung nicht zu behindern, ist nicht mit der Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 DSG-LSA zu seiner Unterstützung gleichzusetzen. Der Landesbeauftragte wird diesen Unterschied gegenüber dem Ministerium des Innern weiterhin unterstreichen und versteht die derzeitige Fassung des Erlasses als Zwischenergebnis, welches es auszubauen gilt.