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IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009


19.2.    Telekommunikationsüberwachung überarbeitet - Vorratsdatenspeicherung eingeführt


Überwiegend zum 1. Januar 2008 ist das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG in Kraft getreten (Gesetz vom 9. November 2007, BGBl. I S. 3198). Damit wurde unter anderem die o. g. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 in nationales Recht umgesetzt.
Trotz fundierter und zahlreicher kritischer Äußerungen unter anderem von der Ministerin der Justiz, die sich kritisch zur Vorratsdatenspeicherung von Nutzerdaten geäußert hat, wie auch von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zu den Entwürfen (siehe Entschließung vom 8. Juni 2007, Anlage 1) wurden mit dem Gesetz umfangreiche Änderungen vor allem der Strafprozessordnung (StPO) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG, siehe hierzu Ziff. 24.1) vorgenommen. Die Forderung der Datenschutzbeauftragten, nur verhältnismäßige Eingriffstatbestände zu schaffen, wurde vom Bundesgesetzgeber überwiegend nicht berücksichtigt.
Besonders bedauerlich ist, dass die Chance vertan wurde, den verfassungsrechtlichen Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung für alle verdeckten Ermittlungsmaßnahmen einheitlich einzuführen. Dies hätte sich insbesondere angeboten, nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 543/06 (NJW 2007, 2753) - festgestellt hatte, dass die Neuregelung einer anderen verdeckten Überwachungsmaßnahme, nämlich der akustischen Wohnraumüberwachung, hinsichtlich des Kernbereichsschutzes grundrechtlichen Ansprüchen genügt.
Immerhin sind Ermittlungsmaßnahmen allein gegen Strafverteidiger, Geistliche und Abgeordnete grundsätzlich unzulässig (§ 160a Abs. 1 StPO). Ausnahmen sind nur vorgesehen, wenn geschützte Geheimnisträger selbst einer einschlägigen Straftat verdächtig sind. Warum die Gesetzesänderung andere Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte (soweit sie nicht als Strafverteidiger handeln), Ärzte und auch Journalisten nicht in den besonderen Schutz einbezieht, ist nicht verständlich. Kaum war diese missliche Regelung in Kraft, wurden Pläne des Bundesinnenministeriums bekannt, für das Bundeskriminalamt auch die Befugnis zur präventiven Überwachung der Telefongespräche von Strafverteidigern, Geistlichen und Abgeordneten zu schaffen. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben in ihrer Berliner Erklärung im April 2008 (Anlage 6) unterstrichen, dass u. a. die Regelungen zum großen Lauschangriff, zur Telekommunikationsüberwachung und zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten die verfassungsrechtlich zwingende Balance zwischen Sicherheitsbefugnissen der staatlichen Behörden und persönlicher Freiheit der Bürgerinnen und Bürger missachtet haben. Es erleichtert sicherlich nicht die Akzeptanz gesetzgeberischer Entscheidungen, wenn diese regelmäßig durch das Bundesverfassungsgericht korrigiert werden müssen, da sie offenkundig Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger zu weit beschränken. Bedauerlich ist zudem, dass vor Verschärfung der bestehenden freiheitsbegrenzenden Regelungen anscheinend keine unabhängige Evaluation des bereits bestehenden Rechtsinstrumentariums umgesetzt wurde. Auch die Forderung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2007, 351 - IMSI-Catcher, vgl. VIII. Tätigkeitsbericht Ziff. 18.3), vor neuerlicher Ausdehnung von Ermittlungsmethoden deren unabweisbare Notwendigkeit im Hinblick auf die Grundrechtspositionen unbeteiligter Dritter zu prüfen, scheint in den gesetzgeberischen Vorüberlegungen nicht ausreichend bedacht worden zu sein.

Die in der Neuregelung vorgenommenen datenschutzfreundlichen Änderungen der StPO sind dagegen von ihrer Anzahl her eher übersichtlich.
So teilt der Landesbeauftragte die Einschätzung der Landesregierung in ihrer Stellungnahme zum VIII. Tätigkeitsbericht nur begrenzt, dass hinsichtlich der neu formulierten Benachrichtigungspflicht Betroffener grundsätzlich Rechtsklarheit erreicht sein dürfte. Künftig sind nach einer Abhörmaßnahme in Wohnungen z. B. nur die "erheblich mitbetroffenen Personen" zu benachrichtigen (§ 101 Abs. 4 Satz 4 StPO). Die weitere Konkretisierung der Begrifflichkeit bleibt der Rechtsanwendung überlassen. Dass Betroffenen nur eine Frist von 14 Tagen zugestanden wurde, um nach der Information über die Abhörmaßnahme eine Rechtmäßigkeitsprüfung veranlassen zu können (§ 101 Abs. 7 Satz 2 StPO), erscheint schon verwunderlich. Ob es ihnen in dieser Zeitspanne möglich ist, eine entsprechende Entscheidung, zumal nach anwaltlicher Beratung, treffen zu können, ist eher zweifelhaft. Wie sich die Neuregelung in der Praxis auswirkt, wird noch zu prüfen sein.

Weiterhin ist nach § 100a Abs. 1 StPO die TKÜ nur zulässig, wenn die verfolgte Tat u. a. auch im Einzelfall schwerwiegend ist und der Verdacht einer "Katalogstraftat" besteht. Dieser Katalog von Straftaten ist in § 100a Abs. 2 StPO niedergelegt. Es wurde zwar das Erfordernis einer "schwerwiegenden Straftat" festgeschrieben, der Straftatenkatalog jedoch zugleich deutlich ausgeweitet.

Letztlich dürfte die Neuregelung ein, gerade im Hinblick auf unbeteiligte Dritte (also des größten Teils der Bevölkerung), nicht wünschenswertes deutliches Anwachsen der Anzahl verdeckter Ermittlungsmaßnahmen und der damit bewirkten Grundrechtseingriffe auslösen. Eine nachvollziehbare Evaluation mit nachfolgender öffentlicher Diskussion ist daher unabdingbar erforderlich. Dies hat die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder im November 2008 nachdrücklich eingefordert, nachdem insbesondere das vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz erstellte Gutachten (Zur Nutzung von Telekommunikationsverkehrsdaten für Zwecke der Strafverfolgung) ausgewertet worden war (vgl. Entschließung der 76. Konferenz, Anlage 22).
Auch der Landtag hat die Problematik aufgegriffen und die Landesregierung gebeten, ihm in den Ausschüssen für Recht und Verfassung sowie Inneres über die Nutzung der Telekommunikationsverkehrsdaten im Rahmen von § 100g StPO zu berichten.

Der Landesbeauftragte würde es begrüßen, wenn die Landesregierung im Rahmen ihrer Mitwirkungsmöglichkeiten eine qualitätsvolle und vor allem unabhängige Überprüfung der Regelungen befördern könnte.