IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009
19.3. Verfolgung der Absicht der Vorbereitung von Terrordelikten
Als ob im Zusammenhang mit der Neuregelung im Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen (vgl. zu Ziff. 19.2) nicht schon genug Maßnahmen zur weiteren Beschränkung der Grundrechte vorgesehen worden wären, legte die Bundesregierung im Januar 2009 mit einem Gesetzentwurf nach, welcher neue Straftatbestände in das Strafgesetzbuch einführen soll, die so unbestimmt formuliert erscheinen, dass Zweifel am eigentlichen Zweck allen Strafrechts, nämlich durch die Drohung mit Strafe Taten zu verhindern und im Falle eines Falles Täter verurteilen zu können, aufkeimen (BT-Drs. 16/12428).
In der Süddeutschen Zeitung wurde treffend formuliert, dass mit dem Terror-Camp-Gesetzentwurf "die noch nicht konkrete Vorbereitung von noch nicht konkreten Straftaten" unter Strafe gestellt werde. Der Schluss, den der Autor dieses Artikels zog, dass eigentlicher Hintergrund der Regelung nur sei, die z. B. in der Strafprozessordnung (StPO) vorgesehenen Eingriffsmöglichkeiten nutzen zu können, ist nicht von der Hand zu weisen. Sollte der Entwurf nämlich Gesetzeskraft erlangen, würde damit zugleich unter anderem den Ermittlungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt, die gesamte Klaviatur der strafverfahrensrechtlichen und damit grundrechtseingreifenden Maßnahmen zu nutzen, welche die StPO bietet. Damit würde z. B. auch auf die vorratsgespeicherten Daten der Telekommunikation zugegriffen werden können, denn der neue Straftatbestand soll als sog. schwere Straftat in den Katalog der Straftaten des § 100a StPO aufgenommen werden.
Angesichts der im Mai 2009 erfolgten Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag könnte nur noch eine ablehnende Entscheidung im Bundesrat verhindern, dass letztlich erneut eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Korrektiv werden muss; doch dieser stimmte zu.






