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IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009


19.4. Videotechnik in der Justiz


Nachdem am 10. September 2008 an den Landesbeauftragten ein Hinweis gegeben worden war, dass das Verhalten von Bediensteten am Zeiterfassungsgerät im Justizzentrum Magdeburg per Videoüberwachung aufgezeichnet und arbeitsrechtlich ausgewertet werde, wurde am selben Tag ein kurzfristiger Kontrollbesuch durchgeführt. Im Haupteingangsbereich wurde eine kaum als Überwachungskamera erkennbare sog. Dome-Kamera vorgefunden. Solche Geräte wirken, je nach Anbringungsstelle, eher wie Wand- oder Deckenlampen. Dieses Gerät war zwar in einiger Höhe, aber direkt über einem Zeiterfassungsgerät angebracht worden. Die Nutzung dieser Zeiterfassung erfolgte im Aufnahmebereich der Kamera. Weitere Kameras befinden sich an zwei Außenseiten des Gebäudekomplexes, in der Tiefgarage, im Innenhof, in den Zufahrten und im Bereich organisierte Kriminalität der Staatsanwaltschaft. Hinweisschilder auf die Videoüberwachung fanden sich weder im Eingangsbereich noch auf den öffentlichen Wegflächen rund um das Justizzentrum. Lediglich auf einer Zufahrtsschranke an der Zufahrt zum Innenhof des Justizzentrums befand sich ein textlicher Hinweis. Diesen hätte ein unbefangener Besucher jedoch nur mit der Zufahrtskontrolle, aber nicht mit anderen Überwachungen in Verbindung bringen können. Neben der optischen schien auch eine akustische Beobachtung möglich zu sein.
Die optischen Aufnahmen sind von sehr guter Qualität, der Ton der Kamera im Außenbereich wurde durch Straßengeräusche beherrscht. Eine Mithörmöglichkeit der im Innenbereich installierten Kameras soll wegen der Montagehöhe nicht möglich gewesen sein. Die akustische Funktionalität der Kameras wurde kurz nach der Kontrolle des Landesbeauftragten dauerhaft zerstört.
Die optischen Aufzeichnungen waren für einen längeren Zeitraum gespeichert worden, akustische sollen nicht möglich gewesen sein. Ein Zugriff auf die vorhandenen Speicherungen war u. a. jedem Wachtmeister in der Eingangswache möglich. Die gespeicherten Daten konnten auf mobile Datenträger übertragen werden, eine Begrenzung der Berechtigung hierfür bestand im Kontrollzeitpunkt nicht.
Da die Überwachung nicht als Erfassung personenbezogener Daten gesehen wurde, fand naturgemäß weder eine datenschutzrechtlich vorgeschriebene Vorabkontrolle (§ 14 Abs. 2 DSG-LSA) statt, noch war eine Festlegung für dieses Verfahren zum Verfahrensverzeichnis gem. § 14 Abs. 3 DSG-LSA erstellt worden. Nach einem etwas zögerlichen und verharmlosenden Einstieg in die Problematik hat sich das Justizministerium auf eine aktive Rolle besonnen und beabsichtigt nunmehr den Datenschutz in der Justiz, auch unter Zuhilfenahme externer Beratung, auf sichere und einheitliche Füße zu stellen. Einige Sofortmaßnahmen, wie die Begrenzung der Speicherdauer, die Löschung unzulässig erhobener Daten und die Zerstörung der Tonerfassungsfunktionalität der Kameras wurden umgehend veranlasst (vgl. § 30 DSG-LSA). Dies soll auch bei anderen Justizeinrichtungen geschehen sein. Das Justizzentrum in Magdeburg ist nämlich noch nicht einmal die Justizeinrichtung mit den meisten Überwachungskameras.
Neben dem bereits angesprochenen externen Gutachter (der allerdings bis zum Redaktionsschluss dieses Tätigkeitsberichts noch keinen Auftrag erhalten hat - die Bereitschaft des Landesbeauftragten zur Kooperation mit dem Gutachter konnte so leider noch nicht wirksam werden), benannte das Justizministerium zunächst noch weitere sieben Punkte, auf welche es sein besonderes Augenmerk richten will:

  • Die Dienstvereinbarung der Nutzer des Justizzentrums soll hinsichtlich der Zuständigkeit für den Datenschutz konkretisiert werden.
  • Den behördlichen Datenschutzbeauftragten sollen technisch versierte Helfer zur Seite gestellt werden.
  • Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Standards soll Bestandteil der turnusmäßigen Geschäftsprüfungen werden.
  • Jährlich soll eine Datenschutzkonferenz der behördlichen Datenschutzbeauftragten beim Oberlandesgericht stattfinden.
  • Es wird eine Begründungspflicht für die Anschaffung neuer Videotechnik eingeführt.
  • Zur Verlängerung der Speicherdauer (bei Vorfällen) soll das Vier-Augen-Prinzip gelten.
  • Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu Datenschutzfragen im Justizbereich sollen ausgeweitet werden. (Der Landesbeauftragte wirkt hierbei mit.)

Nachdem dem Landesbeauftragten schließlich alle während verschiedener Informationsbesuche erbetenen Unterlagen vorgelegt worden waren, konnte der Sachverhalt "Videoüberwachung im Justizzentrum Magdeburg" abschließend bewertet werden.

Der Landesbeauftragte sah letztlich von einer förmlichen Beanstandung ab.
Zwar ist ihm, insbesondere durch die geführten zahlreichen Gespräche, deutlich geworden, dass es an der notwendigen Sensibilität schon hinsichtlich des Umstands, ob personenbezogene Daten berührt sein könnten, gefehlt hat. Bereits bei der Installation der Kameras scheint es den handelnden Personen nicht zu Bewusstsein gekommen zu sein, dass ihre Maßnahmen immer auf Menschen und deren soziale Interaktion gerichtet waren und damit regelmäßig deren Rechtskreis berühren mussten. Auch war festzustellen, dass etliche Gesprächspartner übersehen haben, dass nicht nur eine tatsächlich umgesetzte optische oder akustische Erfassung, sondern auch schon die technisch eingerichtete, sozusagen drohende Möglichkeit hierzu einen Grundrechtseingriff darstellt.
Allerdings geht der Landesbeauftragte davon aus, dass das gesamte Geschehen nach der ersten Kontrolle im September 2008 die nötige Warnfunktion für die Bediensteten bei der künftigen Bearbeitung von solchen Verwaltungsvorhaben erfüllen wird. Eine weitergehende Wirkung wäre auch durch eine förmliche Beanstandung nicht zu erreichen gewesen. Die datenschutzrechtlichen Verstöße wurden einvernehmlich als gravierend bewertet.

Auch die schnelle und - nachdem einige justizinterne Missverständnisse geklärt waren - in der Folgezeit konsequente und umfassende Aufarbeitung der Missstände hat die getroffene Entscheidung ermöglicht. Dass nicht nur das Justizzentrum in Magdeburg, sondern auch die übrigen Justizdienststellen im Lande in den Blick genommen wurden, ist ebenso positiv hervorzuheben, wie die Tatsache, dass das Amtsgericht Magdeburg als bewirtschaftende Dienststelle des Justizzentrums u. a. die Anregung des Landesbeauftragten aufgegriffen hatte, das Zeiterfassungsterminal im Eingangsbereich des Justizzentrums aus dem Erfassungsbereich der Eingangskamera zu verlegen.

Der Landesbeauftragte hat seiner Entscheidung insbesondere folgende weitere Aspekte zugrunde gelegt:

  • Die dargelegten Gründe rechtfertigen grundsätzlich die im Justizzentrum eingerichteten optischen Überwachungsmaßnahmen. Der Erkennbarkeit der Überwachung wurde durch Anbringen entsprechender Piktogrammschilder genüge getan.
  • Eine Aufzeichnung von Gesprächen erfolgte nicht. Eine akustische Überwachung mit Hilfe der Kameras im Windfangbereich des Justizzentrums und an anderen Stellen soll aufgrund deren Montagehöhe nicht möglich gewesen sein. Die Audiofunktion der Kameras wurde dauerhaft deaktiviert (die zunächst getroffene Formulierung einer Deaktivierung der "Tonaufzeichnungen" wurde begrifflich klargestellt).
  • Der bisher vergleichsweise einfache Zugriff auf die Videoaufzeichnungen wurde umgehend ebenso begrenzt wie der Erfassungsbereich der Kameras.
  • Die nunmehr vorgenommenen differenzierten Festlegungen zur Speicherdauer der per Kamera aufgezeichneten personenbezogenen Daten sind weitgehend angemessen.
  • Die unzulässige Nutzung der Überwachungsaufzeichnungen als Drohinstrument gegenüber einer Bediensteten wurde vom Amtsgericht bzw. auf Veranlassung des Justizministeriums angemessen beurteilt und einer weiteren personalrechtlichen Bewertung zugeführt.
  • Die technisch-organisatorischen Vorkehrungen zur Sicherung insbesondere des Überwachungsnetzwerks scheinen nach derzeitigem Kenntnisstand ausreichend zu sein.
  • Hinsichtlich der Überwachungspraxis an anderen Gerichtsstandorten wurden eine Überprüfung und die notwendigen Schritte zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands durch das Justizministerium umgehend veranlasst. Inwieweit die vorgeschriebenen Feststellungen zu den Verfahrensverzeichnissen erstellt wurden, wird ggf. Gegenstand späterer Kontrollen durch den Landesbeauftragten sein.
  • Die Erforderlichkeit der Überwachungsmaßnahmen soll einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen werden. Dass die Erfüllung dieser schon von Verfassungs wegen zu gewährleistenden Maßnahme zum Gegenstand der justizinternen Geschäftsprüfungen werden soll, sichert die Regelmäßigkeit.

Der Landesbeauftragte unterstreicht die Feststellung der Justizministerin, dass Datenschutz nicht nur eine Angelegenheit des behördlichen Datenschutzbeauftragten, sondern aller Bediensteten ist. Für die Verantwortung der Behördenleitung gilt dies besonders (§ 14 Abs. 1 DSG-LSA).
Er weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass eine Trennung der Funktionen des behördlichen Datenschutzbeauftragten und des für IuK-Angelegenheiten Verantwortlichen notwendig ist. Die Trennung dieser Funktionen sollte sich aus Geschäftsverteilungsplänen ebenso entnehmen lassen wie die besondere Stellung der behördlichen Beauftragten i. S. v. § 14a Abs. 2 DSG-LSA.

Bei der zusammenfassenden Beurteilung dieses Vorfalls kann der Landesbeauftragte nur mit Verwunderung feststellen, dass, obwohl die Kameras offenkundig nicht zur Beobachtung und Überwachung technischer Prozesse, sondern ausschließlich zur Beobachtung und Überwachung von Personen angeschafft und betrieben wurden, keiner der Beteiligten hierin einen die Rechte des Einzelnen berührenden Vorgang erkannte. Die notwendige Empfindsamkeit für solche Rechtsbeeinträchtigungen scheint - auch bei qua Berufsbild eigentlich aufmerksameren Zeitgenossen - durch die allgegenwärtigen Überwachungssituationen doch bereits erheblich herabgesetzt zu sein. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass kurz zuvor im Bereich der Polizei eine Videoüberwachungsmaßnahme am unweit vom Justizzentrum gelegenen Hasselbachplatz für öffentlichkeitswirksamen Wirbel gesorgt hatte (vgl. Ziff. 18.6). Trotzdem löste das keine Reaktion im Justizzentrum aus. Es wurde sozusagen vergessen, dass beim Beob"achten" das besondere Augenmerk immer auch auf dem Achten der Grundrechte der Beobachteten liegen muss. Die bereits eingangs dieses Tätigkeitsberichts allgemein angesprochene unerlässliche Stärkung des Datenschutzbewusstseins bleibt daher ebenfalls ein notwendiger Appell im Bereich der Justiz.