IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009
19.5. Namen von Verfahrensbeteiligten auf Monitoren im Eingangsbereich eines Justizzentrums
Wie der Landesbeauftragte anlässlich eines Informations- und Kontrollbesuchs in einem Justizzentrum feststellte, wurden dort auf einer elektronischen Tafel im öffentlichen Eingangsbereich vollständig und undifferenziert Namen und Vornamen Verfahrensbeteiligter der gerichtlichen Verfahren aufgelistet.
Dies erschien dem Landesbeauftragten nicht so unproblematisch wie dem Gesprächspartner beim kontrollierten Gericht. Allein dessen Hinweis darauf, dass dies automatisiert durch das EDV-System EUREKA erfolge, kann natürlich unzulässige Datenverarbeitungen nicht rechtfertigen - ganz im Gegenteil ist das EDV-System so zu konfigurieren, dass u. a. nur das Erforderliche an Informationen Dritten übermittelt wird.
Zweck einer solchen (elektronischen) Terminsrolle ist zum einen den Zugang zu den Verhandlungen zu erleichtern und damit zum anderen auch den Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen zu gewährleisten.
Allerdings dürfte schon die öffentliche Wiedergabe des Vornamens für diese Zwecke nicht erforderlich sein. Schließlich werden an einem Tage nicht unzählige Verfahren beim gleichen Gericht unter gleichem Nachnamen mit gleichem Rechtsanwalt geführt werden.
Daher bestehen an der Erforderlichkeit schon dieser Form namentlicher Nennung Zweifel. Bei nicht-öffentlichen Verfahren könnte zudem durch die Namenswiedergabe die Verletzung von Schutznormen verursacht werden. Durch eine solche Bekanntmachung würde ohne Not ein wesentlicher Teil der Nichtöffentlichkeit beseitigt. Wenn auf der Terminsrolle im Justizzentrum z. B. bei Strafverfahren gegen Jugendliche, in Sozialgerichtsverfahren oder auch bei Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Namen der Verfahrensbeteiligten genannt werden, zu deren Schutz die Nichtöffentlichkeit festgeschrieben wurde, könnten Dritte unberechtigt Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen. Dies gilt auch hinsichtlich personenbezogener Daten, die aufgrund besonderer Regelungen nicht ohne weiteres veröffentlicht oder gar an Dritte übermittelt werden dürfen, insbesondere Sozialdaten.
Der Landesbeauftragte hat angeregt, diese Thematik im Rahmen der Nutzerbesprechung des Justizzentrums aufzugreifen und darauf hingewiesen, dass auf der Terminsrolle hinsichtlich nicht öffentlicher Sitzungen lediglich Terminstag, die Terminsstunde, das Aktenzeichen sowie ggf. die Bezeichnung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden, die Namen der mitwirkenden Richterinnen und Richter sowie die Saalnummer ersichtlich sein sollten. Die erbetene Stellungnahme konnte bis zum Ende des Berichtszeitraums nicht vorgelegt werden.






