IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009
20.1. Prüfung in Schulen
In diesem Berichtszeitraum hat der Landesbeauftragte Sekundarschulen und Gymnasien hinsichtlich der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften geprüft.
Wie bereits im VIII. Tätigkeitsbericht (Ziff. 19.4.1) dargelegt, musste auch in den nunmehr besuchten Schulen festgestellt werden, dass teilweise keine behördlichen Datenschutzbeauftragten gem. § 84a Abs. 2 SchulG LSA i. V. m. § 14a DSG-LSA bestellt waren, die Schülerdatenerhebung häufig über das erforderliche Maß des § 84a Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA hinaus ging und private Lehrer-PC dienstlich ohne die erforderliche Genehmigung der Schulleitung genutzt wurden.
Die datenschutzrechtlichen Hinweise und Empfehlungen des Landesbeauftragten wurden von den Schulen unverzüglich umgesetzt.
Ein Fall fiel besonders auf:
Im Sommer 2006 hat der Landesbeauftragte in einer Sekundarschule die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften geprüft und u. a. festgestellt, dass das verwendete Schülerstammblatt nicht den Voraussetzungen des § 84a Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA entspricht. Die Erforderlichkeit der Datenerhebung von der Nationalität, Anzahl der Geschwister, Bekenntnis bis zur Art des Verhältnisses zum Schüler und Ursache für die Zurückstellung vom Schulbesuch war aus Sicht des Landesbeauftragten nicht gegeben.
Da die Sekundarschule die Vordrucke des Schülerstammblattes vom Schulträger, einer Stadt, zur Verfügung gestellt bekommt, hat sich der Landesbeauftragte im Januar 2007 an diesen selbst gewandt.
Im Rahmen des Schriftwechsels hat der Landesbeauftragte der Stadt erläutert, dass sie nach § 14 Abs. 1 DSG-LSA für ihren Organisationsbereich sicherzustellen hat, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Stadt obliegt es, die materiell-sächlichen Bedingungen zur Sicherung des Schulbetriebes vorzuhalten. Dazu gehört auch die Beschaffung und Bereitstellung von Formularen, wie z. B. des Schülerstammblatts. Der Landesbeauftragte hat diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die Beschaffung von Formblättern für Schulen nicht ausschließlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgen darf. Ein Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig. Dies ist demnach entsprechend des § 84a Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA nur im tatsächlich erforderlichen Umfang möglich. Die Erhebung nicht erforderlicher Informationen ist unzulässig. Sie darf daher erst recht nicht durch die Verwendung entsprechender Formulare gefördert werden.
Die Stadt bestritt zunächst eine Mitverantwortung, da schließlich die Schulen die Daten erheben. Sie räumte jedoch im Juni 2007 ein, die Schulen in ihrer Trägerschaft mittels Erfassungshilfen entsprechend sensibilisieren zu wollen. Der Landesbeauftragte merkte dazu an, dass diese Hinweise nur vorläufige Maßnahmen sein können.
Aufgrund einer erneuten datenschutzrechtlichen Prüfung in einer anderen Sekundarschule der Stadt im September 2008 musste der Landesbeauftragte dann jedoch feststellen, dass mehr als ein Jahr nach der Zusicherung des Schulträgers an den Schulen noch immer derselbe Vordruck zum Schülerstammblatt verwandt wurde, ohne dass die Schulen Einfluss auf die Auswahl dieses Formblattes haben. Darüber hinaus behauptete die Schule, dass keine Hinweise oder Erfassungshilfen des Schulträgers vorlägen.
Die Stadt konnte dann jedoch nachweisen, die Schulen auf die Rechtsgrundlagen der Datenerhebung und -verarbeitung hingewiesen zu haben.
Der Landesbeauftragte wirkte darauf hin, dass der Schulträger nur noch solche Vordrucke beschafft und an die Schulen gibt, die den Voraussetzungen des § 84a Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA entsprechen.






