IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009
21.1. Arbeitslosengeld II
Bereits im VII. Tätigkeitsbericht (Ziff. 20.1) und im VIII. Tätigkeitsbericht (Ziff. 20.3, Ziff. 20.4, 20.5) hat der Landesbeauftragte zur Entwicklung im Bereich des SGB II Stellung genommen.
Einer der Problemkreise betraf die Antragsvordrucke und Ausfüllhinweise, die von der Bundesagentur für Arbeit entwickelt werden. Sie dienen den vom Landesbeauftragten datenschutzrechtlich zu kontrollierenden Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) als Arbeitsgrundlage. Vor der Veröffentlichung gibt die Bundesagentur dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Bundesbeauftragte beteiligt seinerseits die Landesbeauftragten für den Datenschutz. So konnte auch der Landesbeauftragte die Möglichkeit nutzen und sich mit Anregungen gegenüber dem Bundesbeauftragten an der datenschutzrechtlichen Optimierung der Antragsvordrucke beteiligen. Der Bundesbeauftragte koordiniert dann die Hinweise und wirkt gegenüber der Bundesagentur auf die datenschutzkonforme Ausgestaltung hin.
Weiter war die Problematik der Umsetzung der Datenschutzkontrolle bei den ARGEn erörtert worden, die auf der besonderen Konstruktion der ARGEn nach § 44b SGB II und der Zuständigkeitsregelung in § 50 Abs. 2 SGB II basierte. Infolge der bestehenden Rechtsunsicherheit wurde die grundsätzliche Kontrollzuständigkeit der Landesbeauftragten bei den ARGEn zwischen Bundesministerium, Bundesagentur und Datenschutzbeauftragten einvernehmlich festgelegt. Danach bezog sich die Kontrollkompetenz auf alle Leistungen der ARGEn. Der Bundesbeauftragte war dagegen für die zentralen IT-Verfahren der Bundesagentur zuständig. Die ARGEn wurden darauf hingewiesen. Im Berichtszeitraum hatte der Landesbeauftragte daher bei der Umsetzung der Datenschutzkontrollen vor Ort keine Schwierigkeiten.
Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 hat das Bundesverfassungsgericht die durch § 44b SGB II vorgegebene Mischstruktur der ARGEn, mit der die Aufgaben der beiden Träger für Grundsicherung (Bund, kommunale Träger) einheitlich wahrgenommen werden, für mit der Verfassung nicht vereinbar erklärt (BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007, 2 BvR 2433, 2434/04; NVwZ 2008, 183). Durch die organisatorische und personelle Verflechtung sei eine eindeutige Zuordnung des staatlichen Handelns zu einem der Leistungsträger nicht möglich. Bis Ende 2010 müsse daher eine Neuregelung erfolgen.
Die Einrichtung von "Zentren für Arbeit und Grundsicherung" auf der Grundlage einer Verfassungsänderung wird seither politisch kontrovers diskutiert.






