IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009
21.11. Beeinflussung von Patienten
Durch eine Eingabe erhielt der Landesbeauftragte Hinweise, dass eine Krankenkasse nach Auffassung von Patienten deren Daten verwende, um sie hinsichtlich ihres Nutzungsverhaltens zu beeinflussen. So habe ein Patient besondere Mischspritzen benötigt. Der Patient habe sich an die Krankenkasse gewandt, die die Spritzen für zu teuer befand. Wenn der Patient allerdings bei einer bestimmten Apotheke einkaufe, wäre das Medikament billiger und der Patient könne es erhalten. Eine andere Patientin wies darauf hin, dass sie von einer Mitarbeiterin der Krankenkasse besucht worden sei. Diese habe Kopien der bisherigen Rezepte dabei gehabt, auf die hohen Kosten verwiesen, hohe Zuzahlungen thematisiert und mitgeteilt, dass die Krankenkasse beschlossen habe, die Medikamente seien jetzt von einer Sammelstelle (der auch im vorigen Fall benannten Apotheke) zu beziehen.
Zunächst hatte der Landesbeauftragte den Petenten erläutert, dass sich Fragen des Anspruchs der Versicherten auf Versorgung mit bestimmten Medikamenten und durch bestimmte Leistungserbringer einer datenschutzrechtlichen Bewertung entziehen. Eher problematisch wäre die abgenötigte Offenbarung sensibler Daten gegenüber einer bestimmten Apotheke.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht fraglich war aber die Nutzung von bei der Krankenkasse vorliegenden Abrechnungsinformationen in Gesprächen mit den einzelnen Mitgliedern. Rechtsgrundlage für die Nutzung der im Wege der Arzneimittelabrechnung nach § 300 SGB V erhaltenen Informationen ist die Regelung des § 284 Abs. 3 SGB V. Danach dürfen die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten für Zwecke der Aufgaben nach Abs. 1 des § 284 SGB V im jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet und genutzt werden. Damit ist eine abschließende Zweckbindung vorgegeben. Zu den Aufgaben des Abs. 1 gehören nach Nr. 4 die Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte, die Bestimmung des Zuzahlungsstatus und die Durchführung der Verfahren bei der Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und der Ermittlung der Belastungsgrenze sowie nach Nr. 9 die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung. Daher kann es unter Umständen zulässig sein, mit Mitgliedern Einzelfragen aus dem Aufgabenkanon des § 284 Abs. 1 SGB V unter Verwendung von einzelnen Abrechnungsinformationen zu erörtern.
Demgemäß hat die Krankenkasse darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter gelegentlich Versicherte nach vorheriger Abstimmung aufsuchen. Die Aufgaben dienen der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages zur Information, Beratung und Aufklärung. Gesprächsthema kann beispielsweise die Frage nach der Zuzahlung sein. Dabei ist die sog. Belastungsgrenze zu berücksichtigen (§ 62 i. V. m. § 61 SGB V). Für die Frage der Ermittlung der Belastungsgrenze der jeweiligen Versicherten müssen neben den Bruttoeinnahmen auch die zu leistenden Zuzahlungen geprüft werden. Deshalb kann es erforderlich sein, dass den jeweiligen Versicherten betreffende Aufkommen an zuzahlungspflichtigen Leistungen zu betrachten. Demgemäß könnte es auch notwendig erscheinen, in diesem Zusammenhang auf den bisherigen Verordnungsstand zurückzugreifen.
Grundsätzlich ging jedoch auch die Krankenkasse davon aus, dass das umfängliche Mitführen von tatsächlichen Verordnungen beim Besuch beim Versicherten als Fehlverhalten anzusehen sei. Es dürfte sich bei den Beschwerdefällen um Missverständnisse zwischen dem Versicherten und dem Mitarbeiter gehandelt haben. Die Krankenkasse habe gegenüber den in den entsprechenden Bereichen tätigen Mitarbeitern klargestellt, dass medizinische Verordnungen nicht zu Beratungszwecken genutzt werden sollen. Weiterhin hat die Krankenkasse mitgeteilt, dass sie die freie Wahl des Versicherten unter den Apotheken nach § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V respektiere.






