IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009
21.15. Kinder- und Jugendhilfe
Wie bereits im VIII. Tätigkeitsbericht (Ziff. 20.19) beschrieben, werden derzeit auf Bundes- und Landesebene zahlreiche Möglichkeiten zur Vermeidung und besseren Erkennung von Kindeswohlgefährdungen diskutiert.
Auf Bundesebene ist diesbezüglich bereits das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdungen des Kindeswohls in Kraft getreten (BGBl. I 2008 S. 1188), welches u. a. regelt, dass Familiengerichte künftig früher bei Anzeichen von Kindesmisshandlung oder -vernachlässigung eingreifen können. So ist auch die Eingriffsvoraussetzung des elterlichen Erziehungsversagens aus dem Gesetz gestrichen worden. Die Gerichte können den Eltern konkrete Auflagen erteilen (z. B. Annahme von Hilfen der Jugend- und Gesundheitsfürsorge).
Darüber hinaus liegt ein umstrittener Entwurf eines Kinderschutzgesetzes des Bundes vor (BT-Drs. 16/12429). Unter anderem sind danach Personen, die der Schweige- oder Geheimhaltungspflicht unterliegen, zur Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls befugt, eine erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen und die dafür erforderlichen Daten anonymisiert oder pseudonymisiert zu übermitteln. Zur Gefährdungseinschätzung bzw. -abwehr kann das Jugendamt beteiligt werden, wenn die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind mitzuwirken. Entsprechendes soll für andere Berufsgruppen gelten (Ausbildung, Erziehung oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen).
Im Übrigen werden die Jugendämter durch eine Änderung des § 8a SGB VIII bei der Gefährdungseinschätzung stärker in die Pflicht genommen. Im Zuge der Beratungen wurde zwecks Schutzes der Vertrauensbeziehung die Verpflichtung zu Hausbesuchen auf das fachlich gebotene Maß reduziert. Aber auch dieser Regelungsvorschlag blieb im Hinblick auf den Kontrollcharakter und fehlende Präventionsansätze umstritten; das Gesetz kam nicht mehr zustande.
Überdies hat der Gemeinsame Bundesausschuss das Früherkennungsprogramm zur möglichst frühzeitigen Erkennung von Krankheiten um die zusätzliche Untersuchung U7a erweitert, die im 34. bis 36. Lebensmonat als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten wird.
Auch auf Landesebene wurden in dieser Hinsicht vielfältige Projekte initiiert. Der Landesbeauftragte konnte bei einigen Vorhaben mitwirken (Leitfaden für Ärzte und Ärztinnen zu Gewalt gegen Kinder und Jugendliche; Fortbildung von Hebammen).






