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IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009

21.16. Kinderschutzgesetz des Landes

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und zur Förderung der frühkindlichen Bildung (LT-Drs. 5/1331) beabsichtigte die Landesregierung, die Kinder besser vor Misshandlung und Verwahrlosung zu schützen. Der Gesetzesentwurf sah u. a. die Einrichtung lokaler Netzwerke Kinder- und Jugendschutz, die Förderung der Fehlbildungserfassung von Neugeborenen, Sprachstandsfeststellungen im vorletzten Jahr vor Beginn der Schulpflicht und die Förderung der Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen vor.

Hinsichtlich dieser Früherkennungsuntersuchungen war vorgesehen, dass eine zentrale Stelle von den Kinderärzten Meldungen über die durchgeführten Früherkennungsuntersuchungen erhalten und diese Daten mit den von den Meldeämtern übermittelten Meldedaten abgleichen sollte. Die gesetzlichen Vertreter der Kinder, die aufgrund des Abgleichs herausgefiltert wurden, weil sie nicht an der Untersuchung teilgenommen haben, sollten von der Zentralen Früherkennungsstelle einmal gebeten werden, diese Untersuchung nachzuholen. Wäre auch dann keine ärztliche Meldung eingegangen, hätte das jeweils zuständige Jugendamt informiert werden sollen. Das Jugendamt sollte dann eigenständig entscheiden, welche Maßnahmen es ergreift.

Der Landesbeauftragte wurde frühzeitig beteiligt. Seine Anregungen wurden vom zuständigen Ministerium nur teilweise in den Entwurf aufgenommen bzw. deren Berücksichtigung in den Regelungen der notwendigen Rechtsverordnung zugesagt. Verbesserungen betrafen u. a. die Bestimmungen zur Datenlöschung und die vorgesehene Evaluation. Grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken musste der Landesbeauftragte im Rahmen der Anhörung vor dem Ausschuss für Soziales des Landtags von Sachsen-Anhalt geltend machen.

Zunächst galt es angesichts der Debatte in der Öffentlichkeit deutlich zu machen, dass Formulierungen wie "Kinderschutz vor Datenschutz" zwar einprägsam, aber inhaltlich verquer sind. Auch führen sie dazu, den Blick auf die eigentlich zu lösenden Probleme zu verstellen.

Verfassungsrechtlich zweifelhaft erschienen die vorgesehene Datenerfassung und der Abgleich im Hinblick auf die Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

Die Eignung des Verfahrens, die Förderung des Kindeswohls zum Schutz vor Missbrauch und Vernachlässigung erreichen zu können, wurde in der öffentlichen Diskussion und in parlamentarischen Anhörungen im Bund wie in den Ländern durch Fachleute in Frage gestellt. Die Vorsorgeuntersuchungen stellen nur Momentaufnahmen mit großen Intervallen dar. Ein wissenschaftlich nachweisbarer Zusammenhang zwischen verbindlichen Vorsorgeuntersuchungen und wirksamen Vorkehrungen gegen Kindesvernachlässigung ist nicht gegeben. Die Untersuchungen dienen nach Aussagen von Fachkräften der Krankheitsfrüherkennung, nicht der Prävention. Wesentliche Bereiche des Schutzbedarfs (seelische Schädigungen) werden überwiegend nicht erkannt. Zudem ist angesichts der bekannten Belastung der Jugendämter fraglich, ob eingehende Meldungen ohne weitere Ausstattung umgesetzt werden können.

Hielte man das Verfahren dennoch für geeignet, bliebe die Erforderlichkeit fraglich. Denn es kämen alternative Möglichkeiten zur Zweckerreichung in Betracht (Allianz für Kinder, weitere Aufklärungsmaßnahmen, Netzwerke, Hilfsangebote, Anreizsysteme, Ausstattung der Jugendämter usw.). Bei der Würdigung alternativer Hilfemaßnahmen ist insbesondere auch das Vertrauensverhältnis zwischen Jugendamt und Familie zu berücksichtigen. Das Jugendamt soll auch nach den bundesrechtlichen Vorgaben in erster Linie Helfer, nicht Kontrolleur sein.

Auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung konnte bei Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur negativ ausfallen:
"Die Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage richtet sich nach dem Gewicht des Eingriffs, das insbesondere von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der möglichen Verwertung der Daten beeinflusst wird. ...
Informationserhebungen gegenüber Personen, die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind grundsätzlich von höherer Eingriffsintensität als anlassbezogene ...
Werden Personen, die keinen Erhebungsanlass gegeben haben, in großer Zahl in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen, können von ihr auch allgemeine Einschüchterungseffekte ausgehen, die zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Grundrechten führen können ...
Die Unbefangenheit des Verhaltens wird insbesondere gefährdet, wenn die Streubreite von Ermittlungsmaßnahmen dazu beiträgt, dass Risiken des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehen ...
In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zum Rechtsgüterschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte ist es dabei zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise den Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen ...
Dies kann dazu führen, dass Grundrechtseingriffe einer bestimmten Eingriffsintensität erst von bestimmten Verdachts- oder Gefahrenstufen an vorgesehen werden dürfen ...
Selbst bei höchstem Gewicht der drohenden Rechtsgutsbeeinträchtigung kann allerdings auf das Erfordernis einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht verzichtet werden. Grundrechtseingreifende Ermittlungen "ins Blaue hinein" lässt die Verfassung nicht zu ..."

(BVerfG, Urteil vom 11.03. 2008, 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 – NJW 2008, 1505)

Es war daher fraglich, ob es gerechtfertigt ist, alle Eltern und Kinder zu erfassen, somit eine Art Generalverdacht auszusprechen und so eine große Streubreite zu erzielen, ohne dass in der weit überwiegenden Zahl der Familien irgendein tatsächlicher Anhaltspunkt einer Kindeswohlgefährdung vorliegt. Auch in der Begründung des Gesetzesentwurfs wurde lediglich angenommen, dass eine Nichtteilnahme an den Untersuchungen ein Hinweis auf eine Gefährdung sein "kann". Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gefahrenschwelle, wie sie z. B. in § 8a SGB VIII normiert ist, wird weit verfehlt (auf diese vorgenannten Aspekte wurde im Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2009 – VGH B 45/08 – zu einem dort ähnlich ausgestalteten Einladungs- und Erinnerungsverfahren nicht näher eingegangen).
Nur ein geringer Prozentsatz nimmt nicht an den Untersuchungen teil. Dennoch werden alle erfasst. Es müssten sich aber diejenigen gegen "Verdächtigungen" rechtfertigen, die z. B. nicht von den Ärzten gemeldet wurden. Dies kann aber auch am Umgang des Arztes mit der zunehmenden Bürokratie oder daran liegen, dass er mit Sitz im benachbarten Bundesland nicht der Meldepflicht unterliegt. Es muss vermieden werden, dass einige Betroffene, die aus fachlich akzeptablen Gründen nicht an einer Untersuchung teilnahmen oder versehentlich nicht gemeldet wurden, über unbestimmte Zeit hinaus in Vorgängen des Jugendamtes als potentielle Vernachlässiger von Kindeswohl geführt werden.
Zudem gibt es keine Verpflichtung zur Teilnahme an den Untersuchungen, so dass sich selbst die wenigen, die nicht teilnehmen, legal verhalten.

Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages hatte ebenfalls eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festgestellt und empfohlen, die Regelungen zum Einladungswesen für Früherkennungsuntersuchungen im Entwurf zu streichen. Der Teil des Gesetzentwurfes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern, der u. a. das verbindliche Einladungswesen für Früherkennungsuntersuchungen vorsehen sollte, wurde daraufhin in den Ausschüssen unter Hinzuziehung von Gutachten und Prüfung alternativer Regelungen zurückgestellt.

Das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der frühkindlichen Bildung (GVBl. LSA 2008, S. 448) regelt vor allem die Sprachstandsfeststellung im vorletzten Jahr vor Beginn der Schule und die bei Bedarf stattfindende Sprachförderung in Kindertageseinrichtungen. Hierfür wurden das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und das Kinderförderungsgesetz geändert. Das nähere Verfahren soll in einer Verordnung geregelt werden, die derzeit von einer Arbeitsgruppe, in der auch der Landesbeauftragte beteiligt ist, erarbeitet wird.