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IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009

21.20. Antragsformular für die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer

Durch eine Länderumfrage wurde der Landesbeauftragte darüber informiert, dass u. a. auch in Sachsen-Anhalt ein bestimmtes Antragsformular für die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer (Opferpension) nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) verwandt wird.

Einzelpunkte des Vordruckes, insbesondere Fragen zum Einkommen sowie zur Erklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse, begründeten datenschutzrechtliche Bedenken. Es war fraglich, warum vom Antragsteller Angaben zum Bezug einer Rente und deren Höhe abgefragt wurden, obwohl nach § 17a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz StrRehaG Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbarer Leistungen unberücksichtigt bleiben. So sah auch das Hinweisblatt die Pflicht zur Angabe von Renten und vergleichbaren Leistungen vor.

Grundsätzlich fallen zwar Renten und vergleichbare Leistungen unter den Einkommensbegriff des § 82 SGB XII; dies jedoch nur so lange, wie sie nicht durch gesetzliche Grundlage - wie in § 17a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz StrRehaG geschehen - von der Berücksichtigung ausgeschlossen sind.

Nach Erörterung mit der zuständigen Behörde wurde auf die Abfrage zur Höhe der jeweiligen anrechnungsfreien Rente verzichtet.

Auch die weitere Abfrage zur Art der Rente erschien bedenklich. Die Abfrage damit zu begründen, dass sie die Voraussetzungen dafür schaffe, dass die Verwaltung selbst entscheiden könne, ob es sich um eine anrechnungsfreie Rente nach § 17a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz StrRehaG handelt, hielt der Landesbeauftragte für bedenklich. Gemäß § 9 Abs. 1 DSG-LSA dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben (hier: Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse) erforderlich ist. Die in § 17a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz StrRehaG aufgeführten Renten sind nicht bei der Einkommensprüfung zu berücksichtigen, so dass es bereits an der Erforderlichkeit der Erhebung mangelt.

Die vorsorgliche Erhebung von Daten zu dem Zweck, sich die erforderlichen Informationen aus dem Angebot herauszusuchen, ist datenschutzrechtlich nicht akzeptabel. Soweit Bedenken bestehen, dass Antragsteller anrechenbare Bezüge für nicht anrechenbar halten und deshalb verschweigen, ist durch weniger einschneidende Maßnahmen zu begegnen.

Hierzu verwies der Landesbeauftragte auf § 25 Verwaltungsverfahrensgesetz. Danach hat die Behörde im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Pflicht, Auskünfte über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren zu erteilen. Die Beratungs- und Auskunftspflicht ist Teil der Fürsorgepflicht der Behörde gegenüber den direkt Beteiligten im allgemeinen Verwaltungsverfahren.
Der konkrete Umfang der zu erteilenden Auskunft richtet sich nach dem Empfängerhorizont der Beteiligten und der Komplexität der Sachlage.

Kennt jemand die für die Verfolgung seiner Rechte wesentlichen Vorschriften nicht oder hat er aus Unerfahrenheit oder Unkenntnis gar kein Problembewusstsein und kann daher nicht um Auskunft bitten, muss die Behörde den Beteiligten über seine Rechte und Pflichten im Verfahren belehren (Beratungspflicht). Diese Vorgaben treffen auch auf das Antragsformular und den Einkommensfragebogen zu (vgl. hierzu auch die Konkretisierung für den Bereich des Sozialversicherungsrechts in § 17 Abs. 1 SGB I).

Demgemäß wäre es zunächst erforderlich, im Antragsformular bzw. in erläuternden Hinweisen klarzustellen, welche Renten nicht anrechnungsfrei und damit anzugeben sind. Selbst wenn es tatsächliche Erfahrungen hinsichtlich einzelner Rentenarten gäbe, die mit nicht anrechenbaren häufig verwechselt werden, könnte konkret nach dieser anrechenbaren Rente gefragt werden.