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IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009

21.4. Erhebung von Sozialdaten des Ehepartners

Eine Petentin machte den Landesbeauftragten darauf aufmerksam, dass ihr eine ARGE ein Formular "Arbeitspaket zur Vorbereitung eines Integrationsgespräches" übergeben hatte, obwohl lediglich ihr Ehemann Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalte und sie selbst versicherungspflichtig beschäftigt sei.

Das SGB II geht von der spezifischen Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft aus. Es kommt auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft an. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3. a) SGB II bildete die Petentin mit ihrem Ehemann als erwerbsfähigem Hilfebedürftigen eine Bedarfsgemeinschaft. Grundsätzlich ist im Rahmen der Vollmachtsvermutung in § 38 SGB II, soweit abweichende Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, der "Hauptleistungsberechtigte" befugt, Leistungen für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und in Empfang zu nehmen.

Folgerichtig erhält die Petentin gemäß § 7 Abs. 2 SGB II als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ebenfalls Leistungen nach § 4 SGB II. Dies können sowohl Geldleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB II als auch beispielsweise Dienstleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB II sein. Unter Dienstleistungen sind Information, Beratung und umfassende Unterstützung mit dem vorrangigen Ziel der Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft zu verstehen. Die Bestimmung der Leistungsart erfolgt im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung auf Grundlage der Eingliederungsvereinbarung (§§ 3, 15, 16 SGB II) durch die ARGE. Infolgedessen war die ARGE grundsätzlich zu erforderlichen Datenerhebungen berechtigt.

Während der "Teil 1 - Persönliche Daten" des Arbeitspakets allgemein der Erfassung von Sozialdaten nach § 51b Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Absatz 2 Nr. 4 SGB II (u. a. für statistische Zwecke) dient, wird "Teil 2 - Vorbereitung Vermittlungsgespräch" als Grundlage für ein Integrationsgespräch mit den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft verwendet.

Die konkrete Anforderung u. a. auch kompletter Bewerbungsunterlagen war aber datenschutzrechtlich problematisch. Nach Information der Bundesagentur für Arbeit steht der ARGE die Nutzung des Arbeitspakets im Rahmen der Umsetzungsverantwortung frei.
Es ist bereits schwer, Arbeitslose einzugliedern. Daher wäre es wohl kaum darstellbar, besonderen Aufwand für die Vermittlung von versicherungspflichtig beschäftigten Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern zu betreiben. Im Rahmen des verhältnismäßigen Vorgehens dürfen daher allenfalls sehr wenige Informationen zur Klärung des Sachverhalts erhoben werden (qualifikationsangemessene Beschäftigung). Dabei ist zu berücksichtigen, ob tatsächlich beabsichtigt ist, die Vermittlung auch von Beschäftigten durchzuführen.

Im Beratungsgespräch mit der ARGE konnte der Landesbeauftragte erreichen, dass künftig Hinweise zum Arbeitspaket erarbeitet werden, die den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft im Rahmen der Neuantragstellung zusammen mit dem Arbeitspaket zur Verfügung zu stellen sind. Mit ihnen soll dargelegt werden, aus welchen Gründen die ARGE die Informationen benötigt. Die ARGE hat ihr Verfahren unter Berücksichtigung der Hinweise angepasst. Insbesondere bei Betroffenen, die einer Berufstätigkeit nachgehen, ist der "Teil 2 – Vorbereitung Vermittlungsgespräch" des Arbeitspakets zunächst nicht auszufüllen.