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IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009

21.8. Netzwerk bei Projekt "Zukunftswerkstatt 50plus"

In einer Eingabe beklagte sich ein Betroffener über den Druck durch eine ARGE, die Zuwendungen zu kürzen, wenn keine hinreichende Mitwirkung erfolge. Der Betroffene war nicht damit einverstanden, dass seine sämtlichen vermittlungsrelevanten Daten in ein regionales Netzwerk eingestellt werden.

Gegen das Vorgehen der ARGE bestanden zumindest im Ergebnis keine grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken. Sie hatte dargelegt, dass ein Bildungsträger als Projektleitung beauftragt war, in der dortigen Region das Projekt im Rahmen der Initiative Perspektive 50plus des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu leiten. Die vertragliche Gestaltung zur Umsetzung der zweiten Programmphase dieses Bundesprogramms lag vor. Darin waren auch umfängliche datenschutzrechtliche Vorgaben enthalten. Der Projektträger arbeitete auf der Basis eines Zuwendungsbescheides mit weiteren notwendigen Kooperationspartnern zusammen, die insgesamt im Rahmen einer Netzwerkarbeit für die korrekte Umsetzung des Bundesprogramms tätig sind. Nach Darstellung der ARGE war die Weitergabe der personenbezogenen Daten innerhalb des Netzwerkes unabdingbare Voraussetzung im Rahmen der dem Konzept entsprechenden phasenweisen Prozessabläufe im Projekt "Zukunftswerkstatt 50plus". Die Verarbeitung beziehe sich lediglich auf ausschließlich vermittlungsrelevante Daten. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Mitwirkung berief sich die ARGE auf § 38 SGB III, wonach Arbeitsuchende die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen haben.

Soweit tatsächlich lediglich die Daten verarbeitet werden, die für Vermittlungstätigkeiten unerlässlich sind, bestanden dagegen keine grundsätzlichen Bedenken. Sowohl nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB II als auch nach § 37 Abs. 1 SGB III ist es gestattet, im Rahmen von Eingliederungs- und Vermittlungsleistungen der Sozialleistungsträger Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu beauftragten. Eine Begrenzung auf einen einzelnen Dritten ist den Regelungen nicht zu entnehmen. Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit sind aber zu beachten.

Auch gegen die Übermittlung von personenbezogenen Daten von einem beteiligten Bildungsträger an einen anderen beteiligten Bildungsträger bestanden keine Bedenken. Hierzu war auf § 50 Abs. 1 SGB II zu verweisen, der u. a. für die an Leistungen des SGB II beteiligten Träger und die mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragten Dritten eine Datenübermittlungsbefugnis schafft. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB II oder dem SGB III und damit auch für Vermittlungsaufgaben erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden. Der Gesetzgeber bezieht damit auch die Dritten in den Aufgabenverbund mit ein.

Da somit eine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Betroffenen gegeben ist, war die Einholung einer Einwilligung genau genommen nicht erforderlich. Lediglich wenn Daten übermittelt werden sollen, die nicht zwingend erforderlich, aber ggf. für die Vermittlung nützlich sind, wäre die Einholung der Einwilligung der Betroffenen geboten.
Darüber hinaus wäre die Erteilung der Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich dann erforderlich, wenn Daten nicht im Kreise der von § 50 Abs. 1 SGB II genannten, sondern an unbeteiligte Dritte übermittelt werden sollen. Hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage. Dies dürfte auch der Anlass dafür sein, dass durch die Bildungsträger gern mit dem Instrument der Einwilligung gearbeitet wird. Es wurde jedoch gegenüber der ARGE angeregt, dort, wo auf gesetzlicher Grundlage Daten verarbeitet werden können, auf die Verwendung von Vordrucken zu verzichten, die durch den Bezug auf die Freiwilligkeit zu Missverständnissen führen.