IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009
22.1. EU-weiter Zensus 2011
Bereits in seinem VIII. Tätigkeitsbericht (Ziff. 21.1) hatte der Landesbeauftragte über die EU-initiierte Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung berichtet. Im Berichtszeitraum sind die Vorbereitungen von Gesetzgebern und Verwaltungen an diesem Mammutprojekt weiter vorangeschritten. Natürlich werden die Vorbereitungsarbeiten am Zensus 2011 als eine der umfangreichsten statistischen Erhebungen seit der Volkszählung im Jahre 1987 auch bei den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder mit besonderer Aufmerksamkeit bedacht.
Meilenstein im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten am Zensus 2011 war die Erarbeitung eines Zensustestgesetzes. Mit diesem Gesetz sollen Erfahrungen mit den neuen Erhebungsinstrumentarien, die für den Zensus 2011 konzipiert wurden, gesammelt werden. So gab es bisher kaum Erfahrungen in Bezug auf die Zusammenführung und Auswertung so großer Register wie der Adressdatenbank der Bundesagentur für Arbeit und von Daten aus den Melderegistern.
Der Landesbeauftragte hatte im Rahmen einer zum Entwurf eines Zensusvorbereitungsgesetzes abgegebenen Stellungnahme u. a. bemängelt, dass eine Durchbrechung von Statistik und Verwaltungsvollzug vorgesehen sei. Es war nämlich beabsichtigt, dass die Statistischen Ämter der Länder, in denen jeweils die Landesdaten gesammelt und verknüpft werden sollen, die Meldebehörden unter Nennung der entsprechenden Adressbereiche über Anhaltspunkte auf unvollständige oder fehlerhafte Meldedaten aufmerksam machen sollen. Diese Rückinformation aus der Statistik in den Verwaltungsvollzug, die in Widerspruch zu den bisher geübten Grundsätzen der entsprechenden Trennung in der Statistik steht, wurde mit dem Zensusvorbereitungsgesetz 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) tatsächlich Rechtswirklichkeit. Allerdings konnten die Datenschutzbeauftragten verhindern, dass die Meldebehörden die Datendifferenzen durch Einzelprüfungen vor Ort beseitigen. Lediglich eine erneute Überprüfung der eigenen Datenbestände soll nun durchgeführt werden.
Während man in Deutschland bereits eifrig den nationalen Teil des europaweiten Zensus 2011 vorbereitete, lag eine entsprechende europäische Verordnung über eine Volks- und Wohnungszählung lange überhaupt nicht vor. Grund war ein heftiger Streit zwischen der EU-Kommission und dem Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments um die Abfrage zahlreicher freiwilliger Angaben, z. B. über das Sexualleben, Computerkenntnisse oder die Lese- und Schreibkompetenz der Befragten, alles wegen nicht genügend dargelegter Erforderlichkeit letztendlich datenschutzrechtlich höchst bedenklich. Schließlich nahmen die EU-Parlamentarier den Vorschlag des Beschäftigungs- und Sozialausschusses an, diesen freiwilligen Teil der Befragung entfallen zu lassen. Die EG-Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen trat im September 2008, ohne diese Fragen zu regeln, in Kraft.
Durch die Verordnung wird nun erstmals der Rahmen exakt bezeichnet, den die EU für die nationalen Datenerhebungen setzt. Parallel dazu wird aktuell an einem Zensusanordnungsgesetz gearbeitet. Der Landesbeauftragte hatte bereits im Mai 2008 zu dem damals vorliegenden Gesetzentwurf, in dem für Deutschland der Umfang des Zensus 2011 beschrieben wird, eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. Als datenschutzrechtlich bedenklich hatte er damals u. a. die Erhebung der Religionszugehörigkeit der in der Stichprobe persönlich zu Befragenden (maximal 8 % der Bevölkerung, also rund 8,5 Millionen zu Befragende) zum Zweck der Feststellung des Bedarfes an religiös zu nutzenden Gebäuden genannt. Auch die Frist von 4 Jahren nach dem Zensusstichtag für die Löschung der Hilfsmerkmale (z. B. die Namen, Vornamen und Anschriften der für die Gebäude- und Wohnungszählung Auskunftspflichtigen) erschien ihm zu lang.
Im Dezember 2008 erreichte den Landesbeauftragten ein überarbeiteter Entwurf für ein Zensusanordnungsgesetz, der bereits eine Fülle von noch im Mai 2008 festgestellten datenschutzrechtlichen Kritikpunkten nicht mehr umfasste. Allerdings enthält der im März 2009 in den Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/12219) weiterhin einige datenschutzrechtlich bedenkliche Regelungen. So beinhaltet der Gesetzentwurf der Bundesregierung in § 7, der die Haushaltstichprobe regelt, zunächst nicht mehr die Erhebung des Merkmals Religionszugehörigkeit. Der Bundesrat forderte in seiner Stellungnahme (BR-Drs. 3/09 (Beschluss)) die Bundesregierung auf, diese Angabe gleichwohl zu erheben. In ihrer Gegenäußerung (enthalten in (BT-Drs. 16/12219)) lehnte die Bundesregierung dies mit der Begründung ab, die entsprechende EG-Verordnung sehe diese Erhebung nicht vor. Der Innenausschuss des Bundestages forderte in seiner Beschlussempfehlung/seinem Bericht (BT-Drs. 16/12711) nicht nur, die rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft zu erheben, sondern außerdem noch das Bekenntnis zu anderen Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen, wie dem Buddhismus oder dem alevitischen Islam, um nur einige zu nennen. Der Landesbeauftragte erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Überprüfung des Volkszählungsgesetzes 1983 vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65,1) Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, wie sie eine Statistik wie der Zensus 2011 zwangsläufig mit sich bringt, nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig sind. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, bei der der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat.
Ein anderes Problem des Gesetzentwurfes war in § 8 Abs. 1 und 4 die Erhebung von Individualdaten in Sonderbereichen, z. B. in Obdachlosenunterkünften. Bei in diesen Einrichtungen untergebrachten Personen wurde die Erhebung der Hilfsmerkmale Name und Vorname vorgeschrieben. Der Landesbeauftragte sah dadurch die Gefahr der sozialen Abstempelung der Betroffenen gegeben und empfahl eine anonyme Datenerhebung.
Bundestag und Bundesrat hielten letztendlich an den umstrittenen Regelungen fest.
Die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011 – der Landesgesetzentwurf zur Umsetzung wird noch in 2009 erwartet – wird der Landesbeauftragte weiter begleiten.






