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IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009

22.2. Trennung von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen

Einer der Grundsätze der amtlichen Statistik ist die Abtrennung der im Wesentlichen der Plausibilitätsprüfung dienenden häufig personenbezogenen Hilfsmerkmale von den eigentlich statistikrelevanten Erhebungsmerkmalen. Diese Abtrennung führt letztendlich zur Anonymisierung der zu einer Statistik gemachten Einzelangaben und sollte rechtsstaatlich selbstverständlich sein. So hat der Bundesgesetzgeber in § 12 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz (BStatG) bestimmt, dass die Hilfsmerkmale, soweit nichts anderes gilt, zu löschen sind, "sobald bei den Statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie (die Hilfsmerkmale) sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren." Dies gilt im Übrigen gem. § 10 Abs. 3 Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt auch für Landesstatistiken.

Allerdings war diese eigentlich eindeutige Vorschrift durch die amtliche Statistik im Fall einer Erhebung anders ausgelegt worden, als der Gesetzgeber dies nach Meinung einer großen Zahl von Datenschutzbeauftragten beim Bund und Ländern beabsichtigt hatte. Der Datenschutzbeauftragte eines anderen Bundeslandes stellte nämlich folgendes fest: Bei der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistik, angeordnet durch ein Bundesgesetz) sei es in seinem Land unmöglich gewesen, den Teil des Fragebogens, der die Hilfsmerkmale (Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, Name eines Ansprechpartners für Rückfragen) enthält, von dem Teil mit den Erhebungsmerkmalen (Umsatz, Zahl der Beschäftigten, gezahlte Steuern usw.) zu trennen. Grund war, dass ein Teil der Erhebungsmerkmale auf der Rückseite der Hilfsmerkmale notiert und eine physische Trennung damit unmöglich sei. Diese Trennung, so stellte der Landesbeauftragte fest, wäre bei den in Sachsen-Anhalt verwendeten Fragebögen durchaus möglich. Allerdings wurde sie nicht praktiziert!
Im Rahmen der schriftlichen Unterrichtung der zu Befragenden gem. § 17 BStatG, die Annex des Fragebogens zur Dienstleistungsstatistik ist, teilte das Statistische Landesamt den zu Befragenden nämlich folgendes mit: "Die Fragebogen, auf denen sich diese Hilfsmerkmale befinden, werden spätestens nach Abschluss der nächsten Erhebung vollständig gelöscht." Bei genauerer Lektüre des Erhebungsbogens stellt der Interessierte dann überrascht fest, dass die Dienstleistungsstatistik eine jährliche Statistik ist, der Abschluss der nächsten Erhebung kann also durchaus noch weit über ein Jahr in der Zukunft liegen. Erst dann würden also die Hilfs- und mit ihnen die Erhebungsmerkmale gelöscht. Das steht nach Meinung des Landesbeauftragten im krassen Gegensatz zum BStatG und ist viel zu spät.
Erwartungsgemäß sah das Statistische Landesamt das anders. In seiner Stellungnahme gab es dem Landesbeauftragten gegenüber zunächst an, seinen Unterrichtungspflichten gem. § 17 BStatG nachgekommen zu sein. Die zu Befragenden würden richtig über die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale spätestens nach Abschluss der nächsten Erhebung unterrichtet. Und diese lange Frist stehe durchaus im Einklang mit § 12 BStatG. Nach § 12 Abs. 2 BStatG dürfen nämlich bei periodischen Erhebungen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale gesondert aufbewahrt werden, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt würden. Sie seien nach dieser Vorschrift nach Beendigung des Zeitraums der wiederkehrenden Erhebung zu löschen. Dass der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 BStatG gefordert hatte, die Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen gesondert - also getrennt - aufzubewahren, focht das Statistische Landesamt in keiner Weise an. Es hielt sich auf dem richtigen Wege. Die statistisch-fachliche Erforderlichkeit der weit über ein Jahr hinausgehenden Aufbewahrung der personenbezogenen Erhebungsdaten konnte es dagegen nicht hinreichend darlegen.

Da das Problem offenbar in der Mehrzahl der Bundesländer gleichermaßen auftrat, wurde der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gebeten, gemeinsam mit dem Statistischen Bundesamt nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. Dieses erklärte zunächst zur Rechtfertigung, dass bei periodischen Erhebungen in vielen Fällen eine abschließende Plausibilitätsprüfung erst nach Vorliegen der Angaben aus der Folgeerhebung möglich sei. Es hielt im Widerspruch zu § 12 Abs. 1 BStatG es durchaus für zulässig, bei jährlichen Erhebungen den Zeitpunkt der Trennung von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen mit dem Löschzeitpunkt der Hilfsmerkmale zusammenzulegen.
Im Rahmen der weiteren Diskussion konnte das Statistische Bundesamt schließlich zum Einlenken gebracht werden. Gemäß der getroffenen Vereinbarung werden künftig in allen Statistischen Landesämtern die Erhebungsbögen zur Dienstleistungsstatistik spätestens nach Abschluss der Erhebung des aktuellen Berichtszeitraums vernichtet werden. Das Statistische Landesamt sagte dem Landesbeauftragten zu, entsprechend zu verfahren.