IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009
23.1.3. Absicherung des Datenschutzes durch Vertragsgestaltung?
Ob die im Rahmenvertrag verankerte Möglichkeit zur fristlosen Kündigung bei Verstößen gegen die einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen und die durch eine Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz untermauerte Pflicht zur Verschwiegenheit eine ausreichende Motivation darstellt, mit Daten sensibel umzugehen und keinerlei Informationen an Unbefugte weiterzugeben, bleibt zu hoffen.
Auch in Details der Vereinbarungen fanden sich bereits problematische Regelungen. So ist faktisch eine bis in den Intimbereich reichende umfassende Überwachung und Auswertung persönlicher Daten angedacht, die sich auch durch elektronische (RFID-)Chips an persönlicher Wäsche etc. realisiert. Dies erscheint verfassungsrechtlich nicht akzeptabel – auch unter den besonderen Bedingungen des Strafvollzugs. Die Gefangenen werden dadurch letztlich auf eine Zahl, auf einen betriebswirtschaftlichen Faktor reduziert.Hierzu verwies das Justizministerium in seiner Stellungnahme lediglich auf die ausgeschriebene Leistung (Reinigung der Anstaltswäsche), die eine Wäschekennzeichnungsvariante umfassen sollte. Personenbezogene Anstaltskleidung solle danach mit RFID-Chips versehen werden. Welche Wäscheteile als personenbezogen gelten, sei noch festzulegen. Im übrigen werde ein Verbrauchsverhalten ausschließlich über die Bestands- und Lagerführung ermittelt. Beim Waschen würden lediglich beschädigte Wäscheteile individuell erfasst. Eine weitere rechtliche Bewertung nahm das Justizministerium nicht vor, äußerte jedoch, dass das konkrete Verfahren noch diskutabel sei und datenschutzrechtliche Bedenken noch berücksichtigt würden. Weitergehende Informationen lagen bis zum Redaktionsschluss nicht vor.






