IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009
24.2. Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Mit dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GVBl. LSA 2008 S. 248), der zum 1. September 2008 in Kraft getreten ist, wurde auch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geändert. Dieser enthielt seit dem Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags am 1. April 2005 datenschutzrechtlich bedenkliche Regelungen in Bezug auf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (§ 6 Abs. 2 RGebStV) und die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (§ 8 Abs. 4 RGebStV). Aufgrund dessen wurden im Rahmen einer Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern der Rundfunkanstalten, Vertretern der Rundfunkdatenschutzbeauftragten, Vertretern der Rundfunkreferenten der Länder und Vertretern der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zusammensetzte, bereits im Jahr 2006 Änderungsvorschläge erarbeitet, die nunmehr im Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag umgesetzt wurden (vgl. VII. Tätigkeitsbericht, Ziff. 23.5).
Im Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde in Folge der Neuregelung der Gebührenbefreiung festgelegt, dass die Anträge zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht mehr bei den Sozialämtern, sondern direkt bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw. der durch diese beauftragten Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zu stellen sind. Zusammen mit der Antragstellung waren die Voraussetzungen für die Befreiung durch Vorlage der entsprechenden Sozialleistungsbescheide im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen. Durch diese Regelung erhielt die GEZ eine Vielzahl sensibler personenbezogener Daten der Antragsteller und u. U. auch deren Angehöriger, die sie für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht benötigte. Die Änderung in § 6 Abs. 2 RGebStV ermöglicht nun auch die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Leistungsträgers im Original, so dass die GEZ nur noch die für sie notwendigen Daten erhält, um über die Gebührenbefreiung zu entscheiden.
Mit § 8 Abs. 4 RGebStV wurde im Rahmen des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine Regelung geschaffen, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bzw. der GEZ das Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten gem. § 28 BDSG - und damit einer Vorschrift, die für den nicht-öffentlichen Bereich konzipiert ist - erlaubt. Die Befugnisse des § 28 BDSG stehen nach § 27 Abs. 1 BDSG den nicht-öffentlichen Stellen sowie solchen öffentlichen Stellen zu, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen jedoch hinsichtlich des Gebühreneinzugs in keinem Wettbewerb zu anderen Rundfunkveranstaltern, so dass diese Regelung systemwidrig war. Mit der Änderung des § 8 Abs. 4 RGebStV wurde nunmehr die Erhebung personenbezogener Daten bei nicht-öffentlichen Stellen bezüglich Art, Umfang, Dauer und Zweckbestimmung der Datenverarbeitung abschließend geregelt. Allerdings wird damit dem Grundsatz der Datensparsamkeit und Datenvermeidung noch nicht hinreichend entsprochen.






