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IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009

24.5. Sperrung von Internetseiten zur Bekämpfung von Kinderpornographie

Die Bundesregierung hat am 22. April 2009 auf Vorlage des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie den Entwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen beschlossen (BT-Drs. 16/12850).

Die neuen Regelungen enthalten Änderungsvorschläge zum Telemediengesetz und zum Telekommunikationsgesetz und beschränken sich auf Zugangserschwerungen zu kinderpornographischen Inhalten.

Auf der Basis von Sperrlisten des Bundeskriminalamts (BKA) werden alle großen privaten Internetzugangsanbieter verpflichtet, den Zugang zu kinderpornographischen Inhalten im Internet durch geeignete technische Maßnahmen zu erschweren. Provider mit weniger als 10 000 Kunden und staatliche Einrichtungen werden von dieser Verpflichtung ausgenommen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für Kunden kleinerer Provider, für Mitarbeiter von staatlichen Einrichtungen, für Studenten an Hochschulen etc. der Zugang zu Kinderpornographie im Internet nicht erschwert wird. Einer der Gründe dafür ist laut Gesetzesbegründung, den Kreis derer zu beschränken, die Zugriff auf die Sperrliste erhalten. In anderen Ländern sind solche Sperrlisten bereits im Internet veröffentlicht worden.

Nutzern, die in der Sperrliste aufgeführte Seiten aufrufen, wird eine Stoppmeldung angezeigt, die sie über die Sperrung der Seite, die Gründe der Sperrung und eine Kontaktmöglichkeit zum BKA informiert.
Im Gegensatz zum Arbeitsentwurf vom 25. März 2009 schränkt der vorliegende Gesetzentwurf das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses ein, da die Provider personenbezogene Daten – nämlich die IP-Adresse – erheben und speichern und diese den Strafverfolgungsbehörden auf deren Anordnung übermitteln dürfen.
Die Kritik an dem geplanten Gesetz bezieht sich unter anderem darauf, dass die DNS-Sperren leicht umgangen werden können, indem im Browser die IP-Adresse der betreffenden Seite direkt eingegeben wird bzw. an Stelle des provider-eigenen DNS-Servers ein anderer frei verfügbarer DNS-Server eingetragen wird, der keine Sperrung von Seiten vornimmt.
Laut Presseberichten werden Seiten mit kinderpornographischem Inhalt zum großen Teil auf europäischen (auch deutschen!) und Servern bereit gestellt, also in Ländern, in denen Kinderpornographie strafrechtlich verfolgt wird. Es stellt sich deshalb die Frage, wieso die Strafverfolgungsbehörden nicht die Betreiber dieser Server zur Verantwortung ziehen und die kinderpornographischen Inhalte löschen lassen. Auf diese Weise würde der Zugang zu den Seiten nicht nur erschwert, sondern die Seiten wären im Internet nicht mehr verfügbar.

Außerdem ist nach Aussagen von Experten das World Wide Web nicht der normale Verbreitungsweg für kinderpornographische Inhalte. Stattdessen findet der Austausch über geschlossene Nutzergruppen und Netzwerke, über Peer-to-peer-Verbindungen bis hin zum per Chat und SMS koordinierten Postversand statt.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die Tatsache, dass eine einzige Stelle - nämlich das BKA - entscheidet, welche Seiten in die Sperrliste eingetragen werden. Da hierfür kein richterlicher Beschluss erforderlich ist und die Sperrliste geheim gehalten wird, ist keine Kontrolle möglich, ob tatsächlich nur Seiten mit kinderpornographischem Inhalt aufgelistet sind. Es ist zu befürchten, dass immer neue Begehrlichkeiten geweckt werden, eine solche Sperrliste auch gegen Urheberrechtsverstöße, Glücksspiel, gewaltverherrlichende Darstellungen etc. einzusetzen und somit ein Instrument der Zensur zu schaffen.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht scheint es bedenklich, unter dem Vorwand der Bekämpfung von Kinderpornographie in das verfassungsrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis der Internetnutzer einzugreifen, indem die IP-Adressen von den Providern gespeichert und an Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Die Urheber der kinderpornographischen Inhalte werden durch die Einführung dieser DNS-Sperren nicht belangt. Statt die Inhalte zu löschen und die Anbieter zu verfolgen, wird jeder Internetnutzer "kriminalisiert", der – absichtlich oder nicht – eine in der Sperrliste enthaltene Seite aufruft und auf die sogenannte Stoppseite umgeleitet wird.

Infolge der starken öffentlichen Kritik legten die Koalitionsfraktionen einen neu gefassten Entwurf für ein eigenständiges, nur den Bereich von Kinderpornographieangeboten betreffendes "Zugangserschwerungsgesetz" vor, das der Bundestag am 18. Juni 2009 beschloss. Danach gilt das Prinzip "Löschen vor Sperren", bei der Sperrung anfallende Nutzungsdaten werden nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet; ein beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit – insofern fachfremd – bestelltes Kontrollgremium soll die Sperrlisten beim BKA kontrollieren (BT-Drs. 16/13411).