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IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009

25.3. GIAZ - Teil II

In seinem vorherigen Tätigkeitsbericht (VIII. Tätigkeitsbericht, Ziff. 24.2) hat der Landesbeauftragte die grundsätzliche Bewertung des GIAZ aus datenschutzrechtlicher Sicht vorgestellt und seine Bedenken gegenüber dieser Einrichtung, die in erster Linie der Beachtung des verfassungsrechtlichen Trennungsgebots gelten, deutlich gemacht. Diese Bedenken bestehen fort, weil keine Änderung hinsichtlich der Strukturen vorgenommen wurde. Auch auf Bundesebene gibt es Einrichtungen, deren Organisation nur schwerlich mit dem Trennungsgebot in Einklang zu bringen sein dürfte. So gibt es das dem GIAZ vergleichbare GTAZ (Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum), das GIZ (Gemeinsames Internetzentrum) und Überlegungen zur Schaffung eines Service- und Kompetenzzentrums in Sachen Telekommunikationsüberwachung beim Bundesverwaltungsamt in Köln.

In diesem Tätigkeitsbericht soll das GIAZ aber nicht noch einmal als Ganzes beleuchtet werden, sondern eine spezielle Aufgabe des GIAZ. Anlässlich der Kontrolle einer Ausländerbehörde im Juni 2007 stellte der Landesbeauftragte fest, dass die Ausländerbehörden vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Anfrage an das GIAZ richten. Von dort wird dann mitgeteilt, ob gegen die Maßnahme Bedenken bestehen.

Infolge dieser Feststellung sowie im Anschluss an einem Besuch im GIAZ wandte sich der Landesbeauftragte an das Ministerium des Innern als Fachaufsichtsbehörde für die Ausländerbehörden. Er bat mitzuteilen, aufgrund welcher Regelungen die Ausländerbehörden verpflichtet seien, entsprechende Anfragen an das GIAZ zu stellen. Seitens des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt wurde im Juli 2007 die entsprechende Erlasslage durch die Übersendung von fünf Erlassen in Kopie dargestellt. Erläuternd wurde mitgeteilt, dass die Erlasslage "... angesichts der mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union einhergehenden Rechtsänderungen in nächster Zeit einer Prüfung unterzogen und ggf. der aktuellen Rechtslage angepasst" werden soll. Im Ergebnis der Prüfung der Unterlagen war festzustellen, dass eine Überarbeitung der Regelungen zu den Anfragen an das GIAZ aus datenschutzrechtlicher Sicht geboten erscheint.

Nach einem Jahr – im September 2008 – fragte der Landesbeauftragte beim Ministerium des Innern nach, ob die entsprechende Erlasslage nunmehr überarbeitet wurde. Einer daraufhin im Oktober 2008 erteilten Auskunft war zu entnehmen, dass die Überarbeitung derzeit erfolgen würde. Die veränderte Erlasslage existiere momentan nur im Entwurfsstadium und müsse zunächst hausintern abgestimmt werden. Im November 2008 teilte der Landesbeauftragte seine Auffassung dem Innenminister schriftlich mit. Der Landesbeauftragte führte u. a. aus:
"Den Informationsbesuch beim GIAZ habe ich u. a. dazu genutzt, Feststellungen, die meine Mitarbeiter bei Kontrollen der Ausländer- und Einbürgerungsbehörden getroffen haben, zu überprüfen. Im Rahmen dieser Kontrollen musste festgestellt werden, dass die Ausländerbehörden ihre Anfragen an die zuständigen Behörden der Polizei nach § 73 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz ausschließlich an das Landeskriminalamt richten, welches die Anfragen intern dem GIAZ zur Bearbeitung zuweist. Eine entsprechende Erlasslage Ihres Hauses aus dem Jahre 2005 verpflichtet die Ausländerbehörden, die bis dahin jeweils bei den örtlichen Polizeibehörden zu stellenden Anfragen, zukünftig an das Landeskriminalamt zu richten, wo sie – wie bereits erwähnt – im GIAZ bearbeitet werden.
Die bestehende Erlasslage erscheint mir unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu weitgehend und überarbeitungsbedürftig. Der Erlass Ihres Hauses vom 23. Dezember 2005 definiert als Aufgabe des GIAZ "Erkenntnisse zum islamistischen Extremismus und Terrorismus zu gewinnen und zu analysieren". Nicht jede, wahrscheinlich eher ein ganz geringer Anteil, ausländerbehördlicher Anfragen i. S. d. § 73 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz haben aber einen islamistisch-terroristischen Hintergrund. Die Bearbeitung der Anfragen durch das GIAZ kann jedoch den Eindruck erwecken, dass grundsätzlich entsprechende Zusammenhänge gesehen werden.
Wie mir aufgrund telefonisch erteilter Informationen bekannt ist, befasst sich Ihr Haus bereits mit einer Änderung der bestehenden Erlasslage."

Im Dezember 2008 teilte das Ministerium des Innern auf das Schreiben des Landesbeauftragten mit, dass eine Änderung der Erlasslage erfolgen werde, bei deren Erarbeitung auf die angebotene Unterstützung gern zurückgegriffen würde. Schon nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 73 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz sind Behörden der Polizei von den beteiligten Landeskriminalämtern nur einzubinden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Eine generelle Befassung des GIAZ mit den Anfragen der Ausländerbehörden ist vor dem Hintergrund dieser die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben berücksichtigenden Arbeitsanweisung aus Sicht des Landesbeauftragten nicht sachgerecht. Deshalb erklärte das Ministerium des Innern auch weiterführend, dass für das Jahr 2009 angedacht sei, die Anfragen der Ausländerbehörden in einer anderen Abteilung des Landeskriminalamtes bearbeiten zu lassen und das GIAZ nur noch in ausgewählten Fällen zu beteiligen.

Der Landesbeauftragte hat die Absichtserklärung des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt zur Kenntnis genommen und wird die Umsetzung beobachten und begleiten.