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IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009

26.2. Verkehrsüberwachung mittels Videoaufzeichnung

Ein besorgter Bürger, dem von der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt des Landes (ZBS) ein Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn zugestellt worden war, hatte sich an den Landesbeauftragten mit der Frage gewandt, ob in Sachsen-Anhalt eine Geschwindigkeitsmessung durch Videoerfassung mittels sog. "Kennzeichenscanning" von LKW-Mautbrücken aus erfolge. Eine telefonische Nachfrage bei der ZBS hätte dies bestätigt.
Die daraufhin erfolgte Nachfrage des Landesbeauftragten ergab, dass es sich seitens eines Mitarbeiters der ZBS um eine Fehlinformation gehandelt hatte. Die Videoaufzeichnungen erfolgten aus Kraftfahrzeugen der Polizei heraus, die hierzu auf den jeweiligen Autobahnbrücken abgestellt wurden. Da diese verdachtsunabhängige Videoaufzeichnung über einen längeren Zeitraum von allen Verkehrsteilnehmern erfolgte, scheinbar auch von denen, für die kein Anfangsverdacht für eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorlag (wie z. B. ein Geschwindigkeitsverstoß, Verstoß gegen die Gurtanlegepflicht; die Einhaltung des Sicherheitsabstands oder gegen das Handynutzungsverbot) und eine Auswertung dieser Videoaufzeichnungen erst im Nachhinein erfolgte, war diese Verfahrensweise der Polizei datenschutzrechtlich bedenklich. Die so von der ZBS geschilderte Durchführung dieser Verkehrsüberwachungsmaßnahme (als Beweismittel wurde im Anhörungsbogen des Bußgeldverfahrens eine Video-Band-Aufzeichnung angegeben) veranlasste den Landesbeauftragten, das Ministerium des Innern zur Klärung des Sachverhalts aufzufordern und dessen rechtliche Beurteilung einzuholen.

Im SOG LSA findet sich für diese Videoaufzeichnung ohne Vorliegen eines Anfangsverdachts zur Verkehrsüberwachung durch die Polizei keine Rechtsgrundlage.
Den besorgten Bürger konnte der Landesbeauftragte beruhigen, in Sachsen-Anhalt erfolgt kein "Kennzeichenscanning" (vgl. auch Ziff. 18.12).

Bei der Verkehrsüberwachung erfolgt die Videoaufzeichnung mittels des sog. Verkehrs-Kontroll-Systems (VKS). Allerdings hatte die Untersuchung der Praxis dieser Videoaufzeichnungen mit dem VKS durch das Ministerium des Innern ergeben, dass diese Videoaufzeichnungen zum Teil auch im Dauerbetrieb erfolgten. Diese Aufzeichnungsweise war datenschutzrechtlich unzulässig. Dieser Meinung war auch das Ministerium des Innern in seiner Stellungnahme.
Mit einem Erlass hat es die Polizeibehörden angewiesen, den Einsatz der Geräte nur im rechtlich zulässigen Umfang vorzunehmen. Danach ist die Videoaufzeichnung von Unverdächtigen im Dauerbetrieb nicht statthaft. Erst bei Vorliegen eines Anfangsverdachts im Messfeld darf der den Verkehrsablauf beobachtende Polizeibeamte die Videoaufzeichnung starten und muss diese dann auch nach der Beweisaufnahme wieder beenden.