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IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009

26.3. Datenschutz im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren

Mit dem Auto eines Bürgers war eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden, ein Rotlichtverstoß. Das wurde durch zwei Polizisten beobachtet, die in einer Zeugenaussage auch den Fahrer vage beschreiben konnten. In der folgenden Anhörung im Bußgeldverfahren bestritt der beschuldigte Fahrzeughalter den Verstoß. Er sei am Tattag verreist gewesen.

Daraufhin forderte die Bußgeldstelle vom Einwohnermeldeamt am Wohnsitz des beschuldigten Fahrzeughalters unter Hinweis auf § 2b Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise (PersAuswG) eine Kopie des Lichtbildes des Betroffenen an. Zu diesem Zweck versandte sie einen zur Fotoanforderung regelmäßig verwandten Standardbrief, in dem es allerdings hieß: "Bei der Aufnahme des Verstoßes ist ein Foto des/der Betroffenen gefertigt worden." Das stimmte natürlich im vorliegenden Fall nicht. Hier beging die Bußgeldstelle den ersten datenschutzrelevanten Fehler. Zunächst hätte sie gegenüber dem Einwohnermeldeamt natürlich nicht behaupten dürfen, sie habe zu Vergleichszwecken ein Tatortfoto vorliegen.
Das war jedoch nur verwaltungstechnisch ungeschickt, da der genannte § 2b PersAuswG den Personalausweisbehörden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Übermittlung von Daten aus dem Personalausweisregister auch dann erlaubt, wenn kein Vergleichsfoto vorliegt.
Allerdings, und da sieht der Landesbeauftragte das wesentliche Problem, ist eine der in § 2b Abs. 2 PersAuswG für die Übermittlung genannten Voraussetzungen, dass die ersuchende Behörde, also die Bußgeldstelle, ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen. Genau dort hätte die Bußgeldstelle ansetzen müssen: Der Beschuldigte gab an, am Tattag verreist gewesen zu sein. Die Bußgeldstelle hätte ihm zunächst Gelegenheit geben müssen, das nachzuweisen, was als Mittel zur Ermittlung des Sachverhaltes für den Betroffenen wesentlich weniger eingreifend und damit datenschutzgerechter gewesen wäre.
Allerdings, so muss der Vollständigkeit halber auch berichtet werden, forderte die Bußgeldstelle den Betroffenen kurz danach tatsächlich auf, entsprechende Abwesenheitsnachweise zu erbringen. Diese Nachweise blieb er kommentarlos schuldig.

Dann forderte die Bußgeldstelle einen der polizeilichen Zeugen auf anzugeben, ob er auf dem übersandten (Personalausweis-)Foto den Täter erkennen könne. Auch das ging datenschutzrechtlich schief. Das Foto wurde mit der gesamten Ermittlungsakte der Dienststelle des Zeugen zugesandt. Das war sach- und fachlich nicht erforderlich und stellte eine unzulässige Datenübermittlung dar. Ein ziviler Zeuge hätte die Akte schließlich auch nicht komplett erhalten.
Im Übrigen lief das Verfahren der Täter-(wieder-)erkennung durch die Lichtbildvorlage ebenfalls eher unglücklich. Dem Zeugen wurde ausschließlich das Foto des Beschuldigten "zur Auswahl" vorgelegt. In Ziff. 18 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren ist aber vorgesehen, dem Zeugen bei Gegenüberstellungen Fotos einer Reihe anderer Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung vorzulegen, und zwar in einer Form, die nicht erkennen lässt, wer der Beschuldigte ist (Wahlgegenüberstellung). Hierbei handelt es sich jedoch eher um ein Problem der Beweiserhebung und -würdigung, weniger um eine datenschutzrechtliche Frage.

Das Verfahren gegen den Fahrzeughalter vor dem Amtsgericht ist übrigens aus Ermessensgründen eingestellt worden.