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IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009

26.4. Datenschutz im Kfz-Zulassungsrecht

Ein Bürger hatte wegen diverser Ungereimtheiten ein Auskunftsersuchen bei einer Zulassungsbehörde eines Landkreises über seine dort gespeicherten Daten und deren Herkunft gestellt. Da keine seiner Fragen seiner Meinung nach beantwortet wurden, bat er den Landesbeauftragten um Hilfe in dieser Angelegenheit, auch um gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Gegen ihn war ein Fahrverbot verhängt und sein Fahrzeug auf Grund einer angeblichen Veräußerungsanzeige durch die Zulassungsbehörde beim zuständigen Finanzamt abgemeldet worden. Da er täglich auf sein Fahrzeug angewiesen sei, resultiere daraus ein für ihn erheblicher wirtschaftlicher Verlust.
Die Zulassungsbehörde hatte ihm gem. § 27 Abs 3 StVZO den Betrieb seines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr untersagt, kurze Zeit später aber die Anordnung wieder aufgehoben, mit der Begründung einer Fehlinformation durch das zuständige Gewerbeamt.

Der Landesbeauftragte musste zur Aufklärung des Sachverhaltes alle an diesem Vorgang beteiligten Stellen befragen, um Klarheit in das vermeintliche Durcheinander zu bringen. Er konnte die vom Petenten beklagte unzureichende Beantwortung von Fragen durch die Zulassungsbehörde weitestgehend aufklären.
Die datenschutzrechtlichen Defizite beruhten zum Teil auf Fehlern bei der automatisierten Verarbeitung in der Zulassungsbehörde und im Gewerbeamt der Verwaltungsgemeinschaft. Weiterhin wurde festgestellt, dass das Verwaltungshandeln nicht ordnungsgemäß in den Akten dokumentiert wurde. Dies betraf insbesondere fehlende Vermerke über Anfragen bzw. Auskünfte in beiden Behörden.

Die vom Petenten vermuteten Datenschutzverletzungen waren zum Teil unbegründet. Die durchgeführten Maßnahmen der Zulassungsbehörde gem. § 32 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz waren datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.
Auch die Datenübermittlung des Gewerbeamtes der Verwaltungsgemeinschaft an die Zulassungsbehörde auf deren Anfrage erfolgte gem. § 14 Abs. 6 Gewerbeordnung und war ebenfalls datenschutzrechtlich zulässig.

Allerdings hatte es nie eine Veräußerungsanzeige seitens des Petenten gegeben. Durch eine falsche Programmeinstellung in der Zulassungsbehörde wurde gleichzeitig mit der Bescheiderstellung zur Untersagung des Betriebes eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr gem. § 27 Abs. 3 StVZO an den Petenten automatisch durch das Programm eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt ausgelöst.

Dadurch wurde im Bescheid des Finanzamtes nur das Datum der Datenübermittlung übernommen und in den am Ende des Formulars befindlichen Standardtext, in dem von einer "Veräußerungsanzeige" die Rede ist, eingefügt.
Das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA) sieht für solche Fälle eine verschuldensunabhängige Haftung der öffentlichen Stelle gem. § 18 Abs. 1 DSG-LSA vor. Damit besteht für einen Betroffenen die Möglichkeit, auf zivilrechtlichem Weg einen wirtschaftlichen Schaden gegenüber der den Schaden verursachenden öffentlichen Stelle geltend zu machen.

Der Petent hat diesen zivilrechtlichen Weg beschritten, er klagte auf Schadenersatz. Das Verfahren endete mit einem Vergleich.