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IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009

3.2. Effektive und unabhängige Datenschutzaufsicht

Im VIII. Tätigkeitsbericht (Ziff. 3.3) hatte der Landesbeauftragte ausführlich zur Frage der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht berichtet. Insbesondere wurde auf das Vertragsverletzungsverfahren der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hingewiesen. Hierzu steht nunmehr die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Klage der Kommission gegen den Mitgliedsstaat Deutschland vom 29. November 2007 aus. Die Klage begehrt die Feststellung, dass in allen 16 Ländern in jeweils unterschiedlicher Ausprägung gegen das Gebot der "völligen Unabhängigkeit" aus Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 95/46/EG verstoßen wird. In den Ländern, in denen die Zuständigkeit für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich zwar bereits bei den Landesbeauftragten für den Datenschutz liegt, ermangelt es nach Auffassung der Kommission auch dort der umfassenden Unabhängigkeit wegen des Vorhandenseins von Einflussmöglichkeiten der sonstigen öffentlichen Verwaltung. Es läge eher eine relative Unabhängigkeit vor, die der noch bestehenden Aufsicht geschuldet ist.

In der öffentlichen Diskussion steht die Frage, welche Stelle als Aufsichtsbehörde nach § 38 BDSG für den nicht-öffentlichen Bereich zuständig sein soll, häufig im Zusammenhang mit der Problematik der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden. Betont werden regelmäßig zu erwartende Synergieeffekte bei einer gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben von Datenschutzaufsicht und -kontrolle im öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich. In neun Ländern besteht bereits eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung. Erfahrungsgemäß ist es ratsuchenden Bürgerinnen und Bürgern oft schwer zu vermitteln, dass sie sich an die falsche (unzuständige) Datenschutzbehörde gewandt haben. Die Anfragen an den Landesbeauftragten aus dem nicht-öffentlichen Bereich haben im Berichtszeitraum erheblich zugenommen. Auch das Medieninteresse unterscheidet oft nicht zwischen öffentlicher und nicht-öffentlicher Datenschutzaufsicht. Der Bedarf nach Zusammenführung zur Erzielung von mehr Effektivität ist offenbar. Die Landesregierung will vor weiteren Schritten die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abwarten.

Auch im Landtag von Sachsen-Anhalt ist die Lage des Datenschutzes und auch die Problematik der Aufsichtsstrukturen mehrfach intensiv erörtert worden. Der Landesbeauftragte nimmt die Gelegenheit, sich an den Beratungen zu beteiligen, im Interesse der Förderung des Datenschutzes gern wahr und stößt dabei auf Aufgeschlossenheit und Unterstützung.