Menu
menu

IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009

6.2. Unzulässig gespeicherte Daten im Ausländerzentralregister
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, eine dem Bundesministerium des Innern nachgeordnete Bundesbehörde, führt das Ausländerzentralregister (AZR), in welchem personenbezogene Daten derjenigen Ausländerinnen und Ausländer zusammengefasst werden, welche sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Ein österreichischer Staatsangehöriger, der bereits seit mehreren Jahren in Deutschland lebt, hatte beantragt, dass seine Daten aus dem AZR gelöscht werden. Dies wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen abgelehnt.

Am 16. Dezember 2008 entschied der Europäische Gerichtshof in einer Vorabentscheidung der Rechtssache C-524/06 (DVBl 2009, 171), dass ein zentrales Ausländerregister nur solche Daten enthalten darf, welche zur Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften unbedingt erforderlich sind. Eine Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten von Unionsbürgern, die keine Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedsstaates sind, zu rein statistischen Zwecken entspricht nicht der Erforderlichkeit im Sinn der europäischen Richtlinie zum Schutz der personenbezogenen Daten.
Gleichfalls würde es gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, wenn ein solches Register zur Bekämpfung der Kriminalität geschaffen würde. Die Kriminalitätsbekämpfung bezieht sich zwingend auf die Verfolgung von Verbrechen und Vergehen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Täter. Ein System zur Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Kriminalitätsbekämpfung zu errichten, das nur Unionsbürger erfasst, die keine Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedsstaates sind, wäre somit unzulässig.

Welche Folgerungen aus der Entscheidung zu ziehen sind - gesetzliche Änderung; Löschung von Daten -, wird noch in Bund und Ländern geprüft.