IX. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2007 - 31.03.2009
8.3. Übermittlung von Fluggastdaten zwischen der EU und den USA
Die Artikel 29-Datenschutzgruppe kam im Zusammenhang mit dem neuen Langzeitabkommen zwischen der EU und den USA zur Übermittlung von Passagierdaten an die USA im Sommer 2007 zu dem Schluss, dass das Datenschutzniveau des neuen Abkommens erheblich niedriger ist als in den vorherigen Abkommen (vgl. VIII. Tätigkeitsbericht, Ziff. 7.5).
In der Stellungnahme wird insbesondere kritisiert, dass die Anzahl der zu übermittelnden Datenelemente erhöht wurde und Angaben zu Dritten eingeschlossen werden. Aber auch, dass die Zwecke, für die die Daten übermittelt werden, unzureichend bestimmt und umfangreicher sind, als die bisher geltenden Datenschutzstandards. Weiterhin dürfen sensible Daten in besonderen Fällen von US-Behörden genutzt werden. Sensible Daten sind hier z. B. Angaben, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen sowie Daten über Gesundheit und Sexualleben. Nach EU-Recht ist ihre Nutzung grundsätzlich verboten.
Als weiterer Punkt wurde kritisiert, dass die Speicherfrist von dreieinhalb auf 15 Jahre erweitert wurde und selbst diese Frist noch verlängert werden könnte. Eine Weiterleitung an einheimische und ausländische Stellen ist einfacher geworden und unterliegt nicht länger strengen Datenschutzvorschriften. Eine gemeinsame Überprüfung des Abkommens schließt nicht länger die Mitwirkung unabhängiger Aufsichtsbehörden ein.
Ebenfalls als Besorgnis erregend wird angesehen, dass das Abkommen den Betroffenen keinerlei Rechte gewährt und jede Änderung in der US-Gesetzgebung das Datenschutzniveau betreffen kann.