Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des IX. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
§ 11 ESch-VO - Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren
(1) Eine Ersatzschule bietet im Sinne des § 17 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die Gewähr dafür, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, wenn sie im Wesentlichen beanstandungsfrei drei Jahre betrieben wurde und sie ihren angestrebten Ausbau der Schuljahrgänge stetig entwickelt. Wenn im dritten Jahr des Betriebes die Schuljahrgänge der genehmigten Schulform nicht voll ausgebaut sind und vorgesehene Abschlussprüfungen nicht abgenommen worden sind, wird die Anerkennung nur unter dem Vorbehalt des weiteren Ausbaus ausgesprochen. Bei berufsbildenden Schulen ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anforderungen erfüllt sind, wenn der jeweils genehmigte Bildungsgang im Wesentlichen beanstandungsfrei drei Jahre betrieben, einmal durchlaufen wurde und kontinuierlich jährlich neue Klassen gebildet wurden.
(2) Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule im Sinne von § 17 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist bei der obersten Schulbehörde zu beantragen.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
eine Darstellung der Entwicklung der Schülerzahlen,
ein Überblick zur Unterrichtsversorgung mit der Anzahl der hauptberuflichen und stundenweise beschäftigten Lehrkräfte,
die aktuellen Arbeitsverträge,
die Muster der Schulverträge und
Regelungen zum Sonderungsverbot.
(4) Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule erfolgt grundsätzlich zum Schuljahresbeginn. Der schriftliche Antrag soll der obersten Schulbehörde frühestens sechs Monate vor Ablauf der Dreijahresfrist oder spätestens sechs Monate vor dem Termin, zu dem die Ersatzschule die Anerkennung anstrebt, vorliegen.
(5) Die Schulbehörde entscheidet grundsätzlich bis zum Schuljahresbeginn des laufenden Kalenderjahres.






