Nichtamtlicher Text in der im Zeitraum des IX. Tätigkeitsberichts gültigen Fassung.
§ 16 SOG LSA - Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an gefährlichen Orten und an oder in besonders gefährdeten Objekten
(1) Die Polizei kann bei oder im unmittelbaren Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten, auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen, über Teilnehmer erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten begangen werden. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.(2) Die Polizei kann an oder in den in § 20 Abs. 2 Nr. 3 genannten Objekten Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen über die für eine Gefahr Verantwortlichen anfertigen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder darin befindliche Sachen gefährdet sind. Die Polizei kann ferner an den in § 20 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orten Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anfertigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über die nach Satz 2 getroffenen, bereits abgeschlossenen Maßnahmen hat das Ministerium des Innern im Abstand von zwei Jahren einen schriftlichen Bericht an den Landtag vorzulegen.
(3) Auf den Einsatz von Bildaufnahme- und Aufzeichnungsgeräten ist hinzuweisen, wenn dies tatsächlich möglich ist und soweit dadurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.
(4) Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf des Zeitraumes, der für die Feststellung ausreicht, ob die Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 3 benötigt werden, durch Überspielen selbsttätig zu löschen. Im Übrigen sind Bild- und Tonaufzeichnungen, in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sowie zu einer Person suchfähig angelegte Akten spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten begehen wird und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. In den in Satz 3 genannten Fällen müssen personenbezogene Daten unbeteiligter Personen gelöscht beziehungsweise unkenntlich gemacht werden, soweit dies ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist. § 15 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 2 gilt entsprechend. § 25 bleibt unberührt.






