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Artikel 4 - PNR-Zentralstelle

(1)    Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität zuständige Behörde oder eine Abteilung einer solchen Behörde, die als seine PNR-Zentralstelle handelt.

(2)    Die PNR-Zentralstelle ist verantwortlich für

a)    die Erhebung der PNR-Daten bei Fluggesellschaften, für die Speicherung und Verarbeitung dieser Daten sowie die Übermittlung dieser Daten oder der Ergebnisse ihrer Verarbeitung an die zuständigen Behörden nach Artikel 7;

b)    den Austausch sowohl von PNR-Daten als auch der Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten mit den PNR- Zentralstellen anderer Mitgliedstaaten und mit Europol gemäß den Artikeln 9 und 10.

(3)    Das Personal der PNR-Zentralstelle kann aus Mitarbeitern zuständiger Behörden bestehen, die zu diesem Zweck abgeordnet wurden. Die Mitgliedstaaten stellen den PNR-Zentralstellen angemessene Ressourcen zur Verfügung, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können.

(4)    Zwei oder mehr Mitgliedstaaten (die beteiligten Mitgliedstaaten) können gemeinsam eine einzige Behörde errichten oder benennen, die als ihre PNR-Zentralstelle handelt. Diese PNR-Zentralstelle hat ihren Sitz in einem der beteiligten Mitgliedstaaten und gilt als nationale PNR-Zentralstelle aller beteiligten Mitgliedstaaten. Die beteiligten Mitgliedstaaten einigen sich gemeinsam unter Beachtung der Anforderungen dieser Richtlinie über die genauen Modalitäten, unter denen die PNR-Zentralstelle ihrer Tätigkeit nachgeht.

(5)    Innerhalb eines Monats nach der Errichtung seiner PNR-Zentralstelle teilt jeder Mitgliedstaat dies der Kommission mit und kann seine Mitteilung jederzeit ändern. Die Kommission veröffentlicht die Mitteilung sowie alle nachfolgenden Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

 

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