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Artikel 8 - Datenübermittlungspflichten der Fluggesellschaften

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Fluggesellschaften mittels der „Push-Methode“ die in Anhang I aufgelisteten PNR-Daten an die Datenbank der PNR-Zentralstelle des Mitgliedstaats übermitteln, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Flug ankommt oder von dem er abgeht, soweit sie solche Daten im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit bereits erhoben haben. Bei Flügen mit Code-Sharing zwischen mehreren Fluggesellschaften liegt die Pflicht zur Übermittlung der PNR-Daten aller Fluggäste des Fluges bei der Fluggesellschaft, die den Flug durchführt. Erfolgen auf einem Drittstaatsflug eine oder mehrere Zwischenlandungen auf Flughäfen der Mitgliedstaaten, so übermitteln die Fluggesellschaften die PNR-Daten aller Fluggäste an die PNR-Zentralstellen aller betreffenden Mitgliedstaaten. Dies gilt auch, wenn bei einem EU-Flug eine oder mehrere Zwischenlandungen auf den Flughäfen verschiedener Mitgliedstaaten erfolgen, jedoch nur in Bezug auf Mitgliedstaaten, die PNR-Daten zu EU-Flügen erheben.

(2)    Falls die Fluggesellschaften in Anhang I Nummer 18 aufgelistete erweiterte Fluggastdaten (API-Daten) erhoben haben, diese aber nicht auf die gleiche technische Weise wie andere PNR-Daten vorhalten, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Fluggesellschaften mittels der „Push-Methode“ auch diese Daten der PNR-Zentralstelle des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaats übermitteln. Im Fall einer solchen Übermittlung gelten sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf diese API-Daten.

(3)    Die Fluggesellschaften übermitteln die PNR-Daten auf elektronischem Wege unter Verwendung der nach dem Prüfverfahren des Artikels 17 Absatz 2 festzulegenden gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate oder bei technischen Störungen auf jede andere geeignete Weise, die ein angemessenes Datensicherheitsniveau gewährleistet, und zwar

a)    24 bis 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit sowie
b)    sofort nach Abfertigungsschluss, d. h., unmittelbar nachdem sich die Fluggäste vor dem Start an Bord des Flugzeugs begeben haben und keine Fluggäste mehr an Bord kommen oder von Bord gehen können.

(4)    Die Mitgliedstaaten gestatten den Fluggesellschaften, die Übermittlung nach Absatz 3 Buchstabe b auf Aktualisierungen der gemäß Absatz 3 Buchstabe a übermittelten Daten zu beschränken.

(5)    Wenn der Zugriff auf PNR-Daten erforderlich ist, um eine bestimmte und gegenwärtige Bedrohung im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität abzuwehren, übermitteln die Fluggesellschaften die PNR-Daten in Einzelfällen auf Anfrage einer PNR-Zentralstelle im Einklang mit dem nationalen Recht zu anderen als den in Absatz 3 genannten Zeitpunkten.

 

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