Menu
menu

ANHANG

  1. Der behördliche Datenschutzbeauftragte kann Empfehlungen für die praktische Verbesserung des Datenschutzes an das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft, das bzw. die ihn bestellt hat, richten und diese sowie den für die Verarbeitung Verantwortlichen in Fragen der Anwendung der Datenschutzbestimmungen beraten. Darüber hinaus kann er in eigener Initiative oder auf Ersuchen des Organs oder der Einrichtung der Gemeinschaft, das bzw. die ihn bestellt hat, des für die Verarbeitung Verantwortlichen, des zuständigen Personalausschusses oder jeder natürlichen Person Fragen und Vorkommnisse, die mit seinen Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen und ihm zur Kenntnis gebracht werden, prüfen und der Person, die ihn mit der Prüfung beauftragte, oder dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Bericht erstatten.

  2. Das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft, das bzw. die ihn bestellt hat, der betreffende für die Verarbeitung Verantwortliche, der betreffende Personalausschuss sowie jede natürliche Person können den behördlichen Datenschutzbeauftragten zu jeder Frage im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung zu Rate ziehen, ohne den Dienstweg einhalten zu müssen.

  3. Niemand darf deshalb benachteiligt werden, weil er dem zuständigen behördlichen Datenschutzbeauftragten eine Angelegenheit zur Kenntnis gebracht hat, die nach seinem Vorbringen eine Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung darstellt.

  4. Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche hat den behördlichen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm auf Anfrage Auskunft zu erteilen. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der behördliche Datenschutzbeauftragte jederzeit Zugang zu den Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie zu allen Geschäftsräumen, Datenverarbeitungsanlagen und Datenträgern.

  5. Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist, soweit erforderlich, von anderen Tätigkeiten freizustellen. Der behördliche Datenschutzbeauftragte und sein Personal, auf die Artikel 287 des Vertrags Anwendung findet, unterliegen im Hinblick auf Informationen oder Dokumente, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten, der Verschwiegenheitspflicht.

 Artikel 51        Inhalt