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Artikel 13 - Auskunftsrecht

Die betroffene Person hat das Recht, jederzeit frei und ungehindert innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines entsprechenden Antrags unentgeltlich von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen folgende Auskünfte zu erhalten:

a) die Bestätigung, ob sie betreffende Daten verarbeitet werden oder nicht,

b) zumindest Angaben zu den Zwecken der Verarbeitung, den Datenkategorien, die verarbeitet werden, den Empfängern oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten übermittelt werden,

c) eine Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,

d) Auskunft über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der sie betreffenden Daten.

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