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Artikel 15 - Sperrung

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Sperrung von Daten zu verlangen, wenn

a) ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit einschließlich der Vollständigkeit der Daten zu überprüfen, oder

b) der für die Verarbeitung Verantwortliche sie für die Erfüllung seiner Aufgaben nicht länger benötigt, sie aber für Beweiszwecke weiter aufbewahrt werden müssen, oder

c) die Verarbeitung unrechtmäßig ist, die betroffene Person Einspruch gegen ihre Löschung erhebt und stattdessen ihre Sperrung fordert.

(2) In automatisierten Dateien wird die Sperrung grundsätzlich durch technische Mittel gewährleistet. Die Tatsache, dass die personenbezogenen Daten gesperrt sind, ist in dem System in einer Weise anzugeben, aus der klar wird, dass die personenbezogenen Daten nicht verwendet werden dürfen.

(3) Gemäß diesem Artikel gesperrte personenbezogene Daten werden mit Ausnahme ihrer Speicherung nur verarbeitet, wenn sie für Beweiszwecke erforderlich sind, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat oder die Rechte eines Dritten geschützt werden müssen.

(4) Die betroffene Person, die die Sperrung ihrer Daten beantragt und erreicht hat, ist von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen zu unterrichten, bevor die Sperrung aufgehoben wird.

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