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Artikel 19 - Automatisierte Einzelentscheidungen

Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer Entscheidung unterworfen zu werden, die für sie rechtliche Folgen nach sich zieht oder sie erheblich beeinträchtigt und die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens, es sei denn, die Entscheidung ist ausdrücklich aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften zulässig oder wird, falls notwendig, vom Europäischen Datenschutzbeauftragten ausdrücklich genehmigt. In beiden Fällen müssen Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen werden wie etwa Gewährleistung der Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen.

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