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ABSCHNITT 6 - AUSNAHMEN UND EINSCHRÄNKUNGEN<br /><br />Artikel 20 - Ausnahmen und Einschränkungen

(1) Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft können die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 bis 17 und Artikel 37 Absatz 1 insoweit einschränken, als eine solche Einschränkung notwendig ist für

a) die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten;

b) ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Gemeinschaften, einschließlich Währungs-, Haushalts- oder Steuerangelegenheiten;

c) den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;

d) die nationale und die öffentliche Sicherheit sowie die Verteidigung der Mitgliedstaaten;

e) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsaufgaben, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den unter den Buchstaben a) und b) genannten Fällen verbunden sind.

(2) Die Artikel 13 bis 16 finden keine Anwendung, wenn Daten ausschließlich für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder personenbezogen nicht länger als lediglich zur Erstellung von Statistiken erforderlich aufbewahrt werden, sofern offensichtlich keine Gefahr eines Eingriffs in die Privatsphäre der betroffenen Person besteht und der für die Verarbeitung Verantwortliche angemessene rechtliche Garantien vorsieht, insbesondere dass die Daten nicht für Maßnahmen oder Entscheidungen gegenüber bestimmten Personen verwendet werden.

(3) Findet eine Einschränkung nach Absatz 1 Anwendung, ist die betroffene Person gemäß dem Gemeinschaftsrecht über die wesentlichen Gründe für diese Einschränkung und darüber zu unterrichten, dass sie das Recht hat, sich an den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu wenden.

(4) Wird eine Einschränkung nach Absatz 1 angewandt, um der betroffenen Person den Zugang zu verweigern, unterrichtet der Europäische Datenschutzbeauftragte bei Prüfung der Beschwerde die betroffene Person nur darüber, ob die Daten richtig verarbeitet wurden und, falls dies nicht der Fall ist, ob alle erforderlichen Berichtigungen vorgenommen wurden.

(5) Die Unterrichtung nach den Absätzen 3 und 4 kann so lange aufgeschoben werden, wie sie die Einschränkung gemäß Absatz 1 ihrer Wirkung beraubt.

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